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Schlagwort: GRAF BRÜHL

EuGH-Urteil zur Gruppenversicherung

EuGH-Urteil zur Gruppenversicherung

EuGH-Urteil zur Grup­pen­ver­si­che­rung Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) hat kürz­lich entschieden, dass jeder, der externe Mitglieder für seine Grup­pen­ver­si­che­rung anwirbt, als Versi­che­rungs­ver­mittler gilt. Das neue Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) zur Grup­pen­ver­si­che­rung bringt klare Ände­rungen für Unter­nehmen, die Grup­pen­ver­si­che­rungen anbieten, und Versi­che­rungs­ver­mittler. Die Entschei­dung legt fest, unter welchen Umständen ein Versi­che­rungs­nehmer (VN) als Vermittler gilt und welche gesetz­li­chen Pflichten sich daraus ergeben. Beson­ders betroffen sind Orga­ni­sa­tionen, die Grup­pen­ver­träge für ihre Mitglieder anbieten. Das Urteil verän­dert damit auch die bishe­rigen Bewer­tungen der Finanz­auf­sicht BaFin und der Indus­­trie- und Handels­kam­mern (IHK) zu diesem Thema. Strenge Anfor­de­rungen an den Vermitt­ler­status Wenn der Haupt­ver­si­che­rungs­nehmer einer

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Die Funk­ti­ons­weise der D&O‑Versicherung im Scha­den­fall – Teil 2

Die Funk­ti­ons­weise der D&O‑Versicherung im Scha­den­fall – Teil 2 Vorsatz- bzw. Wissent­lich­keits­aus­schluss D&O‑Policen enthalten stets eine Vorsatz- bzw. Wissent­lich­keits­aus­schluss­klausel. Gemäß dieser Klausel wird im Falle einer vorsätz­li­chen bzw. wissent­li­chen Pflicht­ver­let­zung kein Versi­che­rungs­schutz gewährt. Dies bedeutet, dass der D&O‑Versicherer weder die Abwehr­kosten noch die Frei­stel­lung der versi­cherten Person leistet. Stellt sich im Haftungs­pro­zess bzw. Deckungs­pro­zess heraus, dass ein Manager vorsätz­lich bzw. wissent­lich seine Pflichten verletzt hat, muss der betrof­fene Manager die vom D&O‑Versicherer bereits aufge­wen­deten Rechts­schutz­kosten zurück­ge­währen und die klagende Gesell­schaft profi­tiert trotz eines pflicht­wid­rigen und scha­den­ver­ur­sa­chenden Verhal­tens des Mana­gers nicht von der Scha­den­aus­gleichs­funk­tion der D&O‑Versicherung. Vorver­trag­liche Oblie­gen­heits­ver­let­zungen Vorver­trag­liche Oblie­gen­heits­ver­letz-ungen Ein weiteres

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Risiko-Manage­ment in China

Risiko-Mana­ge­­ment in China Risiko-Mana­ge­­ment in China China-Experte Senff über Black­lis­tings, Mana­ger­haf­tung und De-Risking in China Herr Senff, Sie sind spezia­li­siert auf die Bera­tung von deut­schen Unter­nehmen im Risiko-Mana­ge­­ment in China. Was heißt dies konkret? Wir unter­stützen Unter­nehmen, ihre Risiken zunächst zu iden­ti­fi­zieren und entwi­ckeln dann Maßnahmen, um diese Risiken abzu­stellen bzw. zu redu­zieren. Schließ­lich müssen Risiken auch versi­chert werden Welche Risiken? Es ist alles dabei. Risiken mit Blick auf Korrup­tion, Betrug und Geld­wä­sche werden verstärkt von Unter­nehmen wahr­ge­nommen. Bitte ein konkretes Beispiel. Das deut­sche Stamm­haus hat die Nieder­las­sung ABC in China. Im Rahmen der Internal Audit wurde bei ABC identifiziert,

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Die Funk­ti­ons­weise der D&O‑Versicherung im Scha­den­fall – Teil 1

Die Funk­ti­ons­weise der D&O‑Versicherung im Scha­den­fall – Teil 1 Geschäfts­führer, Vorstände und Aufsichts­räte haften bereits bei leichter Fahr­läs­sig­keit unbe­grenzt mit ihrem Privat­ver­mögen. Im schlimmsten Fall bedeutet dies die Exis­tenz­ver­nich­tung. Viele Unter­nehmen haben für die Manager eine D&O‑Versicherung abge­schlossen. Der Beitrag skiz­ziert die Funk­ti­ons­weise der Mana­­ger­haf­t­pflicht-Versi­che­rung im Scha­den­fall. Folgende Punkte sind von beson­derer Bedeu­tung: Versi­che­rungs­fall­de­fi­ni­tion Der Versi­che­rungs­fall tritt ein, wenn die versi­cherten Personen wegen einer (behaup­teten) Pflicht­ver­let­zung, die sie bei ihrer Tätig­keit für die Versi­che­rungs­neh­merin oder Toch­ter­ge­sell­schaften begangen haben, für einen Schaden erst­mals in Text­form in Anspruch genommen werden. Geschäfts­führer, Vorstände und Aufsichts­räte gehören zum Kreis der versi­cherten Personen. Innen­haf­tungs­fälle Die Inanspruchnahme

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E‑Ladestationen versi­chern: Ein umfas­sender Leitfaden

E‑Ladestationen versi­chern: Ein umfas­sender Leit­faden E‑Ladestationen versi­chern: Ein umfas­sender Leit­faden Mit der zuneh­menden Verbrei­tung von Elek­tro­fahr­zeugen (EVs) wächst auch die Nach­frage nach Lade­sta­tionen in privaten und gemein­schaft­li­chen Wohn­an­lagen. Die Instal­la­tion solcher Lade­sta­tionen bringt jedoch auch versi­che­rungs­tech­ni­sche und recht­liche Heraus­for­de­rungen mit sich. Dieser Artikel beleuchtet die wesent­li­chen Aspekte, die bei der Versi­che­rung und recht­li­chen Absi­che­rung von E‑Ladestationen zu beachten sind. I. Recht­liche Grund­lagen und aktu­elle Urteile Im Jahr 2023 entschied das Land­ge­richt Berlin (LG Berlin) über die Voraus­set­zungen undBedin­gungen für die Instal­la­tion von privaten Lade­sta­tionen in Gemein­schafts­ga­ragen. Das Urteil legt fest, dass ein Wohnungs­ei­gen­tümer, der eine private Lade­sta­tion betreibt, die Eintragung

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D&O‑Verschaffungsklausel für Geschäfts­führer und Vorstände

D&O‑Verschaffungsklausel für Geschäfts­führer und Vorstände D&O‑Verschaffungsklausel für Geschäfts­führer und Vorstände Im Hinblick auf die strenge Organ­haf­tung sollten Geschäfts­führer und Vorstände darauf achten, dass das Unter­nehmen eine D&O‑Versicherung für sie abschließt und aufrecht­erhält. Sicher­heit bietet eine soge­nannte D&O‑Verschaffungsklausel in den Dienst­ver­trägen. Eine entspre­chende Klausel für die Aufsichts­räte sollte durch eine Satzungs­re­ge­lung veran­kert werden. I. Strenge Organ­haf­tung als Grund für die Notwen­dig­keit einer D&O‑Verschaffungsklausel Pflicht­ver­ges­sene Organ­walter (= Geschäfts­führer, Vorstände) haften bereits bei leichter Fahr­läs­sig­keit unbe­grenzt mit ihrem Privat­ver­mögen. Ein Treiber der Organ­haf­tung ist die ARAG-Doktrin des Bundes­ge­richts­hofs (BGH, 21.04.1997 – II ZR 175/95 – ARAG/ Garmen­beck). Demnach besteht grund­sätz­lich eine Pflicht des

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Aufsichtsratshaftung und D&O-Versicherungslösungen

Aufsichts­rats­haf­tung und D&O‑Versicherungslösungen

Aufsichts­rats­haf­tung und D&O‑Versicherungs-lösungen Ständig stei­genden Haftungs­ri­siken und der Gefahr einer persön­li­chen Inan­spruch­nahme und der Haftung mit dem Privat­ver­mögen sollten Aufsichts­räte mit best­mög­li­chem D&O- Versi­che­rungs­schutz begegnen. Der Beitrag beleuchtet die Haftungs­ri­siken für Aufsichts­rats­mit­glieder anhand eines medi­en­wirk­samen Falls und erläu­tert opti­malen Schutz. I. Haftungs­bei­spiel Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm (Urteil vom 6. April 2022, 8 U 73/12) hat sechs frühere Mitglieder des Aufsichts­rats des 2009 insol­vent gegan­genen Karstadt-Mutter­­kon­­­zerns Arcandor verur­teilt, an den Insol­venz­ver­walter insge­samt rund 53,6 Millionen Euro Scha­den­er­satz zu zahlen. Aufgrund der langen Prozess­dauer kommen noch die gesetz­lich ab Klage­er­he­bung zu zahlenden Prozess­zinsen in Höhe von knapp 28 Millionen Euro Zinsen hinzu, so dass

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Liti­ga­tion Risk Insu­rance – Prozessrisiko-Versicherung

Liti­ga­tion Risk Insu­rance – Prozess­ri­siko-Versi­che­rung: Sichern Sie Ihr Unter­nehmen erfolg­reich ab! Prozes­s­ri­­siko-Versi­che­rung: Die Prozes­s­ri­­siko-Versi­che­rung – Liti­ga­tion Risk Insu­rance (LRI) – hat sich in den U.S.A. und imVersi­che­rungs­markt Lloyd’s of London in den letzten Jahren zuneh­mend verbreitet. Welt­weitzeichnen ca. 20 Versi­che­rungs­ge­sell­schaften Prozess­ri­siken. Neuer­dings werden die Policen auch in Deutsch­land ange­boten. Die maßge­schnei­derten Policen versi­chern konkret defi­nierteProzess­ri­siken. Hierbei muss es sich – im Gegen­satz zur herkömm­li­chen Rechts­schutz­ver­si­che­rung ‑um bekannte Risiken handeln, also rechts­hän­gige gericht­liche oder schieds­ge­richt­liche Verfahren. Die Deckungs­kon­zepte der Prozes­s­ri­­siko-Versi­che­rung knüpfen an die für die Prozess­partei bestehenden Unsi­cher­heiten über den Prozess­aus­gang an. Mit einer LRI-Police hat ein ungüns­tiger Prozess­aus­gang keine oder

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