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Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung (D&O‑Versicherung)

Die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung (kurz D&O Versi­che­rung), vor allem als Geschäfts­führer Versi­che­rung bekannt, ist für alle Führungs­kräfte wichtig.

Neben Vorstände und Aufsichts­räte („Direc­tors and Offi­cers“) sichert die D&O Versi­che­rung quasi als Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung auch Geschäfts­führer, Proku­risten und andere Führungs­kräfte ab.

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Defi­ni­tion Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung (D&O Versicherung)

Was ist eine Directors-and-Officers-Versicherung?

Bei einer Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung handelt es sich um eine spezi­elle Haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Führungs­or­gane eines Unternehmens.

In Deutsch­land ist die Versi­che­rung auch als Geschäfts­führer Versi­che­rung oder Mana­ger­haft­pflicht­ver­si­che­rung bekannt. Die Versi­che­rung gehört zu den Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungen im Bereich Vermö­gens­scha­den­haft­pflicht.

Unter­nehmen schließen eine Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung (D&O Versi­che­rung) ab, um ihre Führungs­kräfte gegen die finan­zi­ellen Folgen geschäft­li­cher Fehl­ent­schei­dungen abzusichern.

Wenn der Arbeit­geber die Kosten für die Versi­che­rung nicht tragen möchte, können Manager auch eine persön­liche D&O Versi­che­rung auf eigene Rech­nung abschließen.

Am 25.10.1929 führte der als Schwarzer Freitag bekannt gewor­dene Börsen­crash an der New Yorker Wall Street zur ersten großen Welt­wirt­schafts­krise. Daraufhin verab­schie­deten die USA in den Jahren 1933 und 1934 die ersten Gesetze, wonach die Verant­wort­li­chen in Unter­nehmen für geschäft­liche Fehler haftbar gemacht werden können und Bußgelder zahlen müssen.

Um die Führungs­kräfte zu schützen, entwi­ckelte die briti­sche Versi­che­rungs­börse Lloyd’s of London die erste Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung. Aufgrund verschie­dener wirt­schaft­li­cher und poli­ti­scher Entwick­lungen setzte sich die Versi­che­rung bei Unter­nehmen in aller Welt durch. Deut­sche Versi­cherer bieten die Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Geschäfts­führer seit 1986 an.

Heute unter­schreibt kein Manager mehr einen Arbeits­ver­trag, ohne die Thematik der Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung anzu­spre­chen. Im Ideal­fall ist der Abschluss der Versi­che­rung Bestand­teil des Anstel­lungs­ver­trages eines Geschäfts­füh­rers oder Managers.

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Wer schließt die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung ab?

In der Regel schließen Unter­nehmen die D&O Versi­che­rung ab

Eine D&O‑Versicherung wird in der Regel von dem Unter­nehmen abge­schlossen und bezahlt, nicht von dem Manager selbst. Firmen sehen die Geschäfts­füh­rer­haft­pflicht als eine Art Bilanz­schutz an. Das liegt daran, dass es einfa­cher und erfolgs­ver­spre­chender ist, Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegen eine Versi­che­rungs­ge­sell­schaft als gegen eine Privat­person zu stellen und durchzusetzen.

Sollte der Arbeit­geber nicht bereit sein, die Versi­che­rung abzu­schließen, können sich Manager auch selbst um den Versi­che­rungs­schutz kümmern. In dem Fall muss der Versi­cherte die Prämie jedoch selbst tragen.

Um den besten Versi­che­rungs­schutz zu erhalten und alle wich­tigen Fragen zu klären, empfiehlt sich ein ausführ­li­ches Bera­tungs­ge­spräch mit einem der erfah­renen Berater von GRAF BRÜHL Versicherungs­makler.

Für wen ist eine Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung wichtig?

Nicht nur für Geschäfts­führer und Manager eines Unternehmens

Eine Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung ist eine Versi­che­rung für Geschäfts­führer, Manager und Organe eines Unter­neh­mens. Diese Personen haften persön­lich in unbe­schränkter Höhe mit dem Privat­ver­mögen für ihre geschäft­li­chen Entscheidungen.

Die führenden Mitar­beiter eines Unter­neh­mens entscheiden regel­mäßig über grund­le­gende Maßnahmen, die Erfolg und Entwick­lung einer Firma beein­flussen. Zu den Entschei­dungs­trä­gern eines Unter­neh­mens gehören:

  • Manager
  • Proku­risten
  • Verwal­tungsrat

Nicht nur für Manager

Neben der soge­nannten Führungs­etage kommt die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung auch für Mitar­beiter in leitenden Posi­tionen infrage. Hierbei handelt es sich beispiels­weise um den Betriebs­leiter oder Gene­ral­be­voll­mäch­tigten einer Firma. Die Haftung für diese Perso­nen­gruppen ist zwar beschränkt, kann aber trotzdem in beträcht­li­cher Höhe liegen. Daher schließen einige D&O Versi­che­rung auch diese Firmen­mit­glieder mit ein.

Andere Mitar­beiter, die auf Anwei­sung von Vorge­setzten arbeiten und selbst keine entschei­denden Maßnahmen oder Ände­rungen beschließen, benö­tigen die Versi­che­rung nicht. Zu diesem Perso­nen­kreis zählen zum Beispiel Team­leiter oder Sachbearbeiter.

Versi­che­rungs­schutz auch im Ehrenamt

Eine D&O Versi­che­rung eignet sich nicht nur im Geschäfts­leben. Auch ehren­amt­lich tätige Personen können zu Scha­dens­er­satz heran­ge­zogen werden, wenn sie einen Fehler machen. Das betrifft vor allem Ämter, die das Geld eines Vereins verwalten oder für die Verträge verant­wort­lich sind. Die Mitglieder der geschäfts­füh­renden Vorstände müssen darauf achten, dass jeder Verein, für den sie im Vorstand tätig sind, eine eigene Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung abge­schlossen hat.

Verant­wort­liche haften per Gesetz

Bei ihren Entschei­dungen müssen sich die Verant­wort­li­chen einer Firma oder ehren­amt­lich tätige Vorstände bewusst sein, dass sie bei einem Miss­erfolg für den Schaden haften.

Die gesetz­li­chen Rege­lungen für die Mana­ger­haf­tung finden sich, je nach Geschäfts­form, in § 43 GmbHG bezie­hungs­weise § 93 AktG. Die Gesetze besagen, dass Mitar­beiter in führenden Posi­tionen in unbe­grenzter Höhe für falsche geschäft­liche Entschei­dungen haften. Dabei umfasst die Haftung nicht nur eigene Versäumnisse.

Im Rahmen der in den Gesetzen veran­kerten gesamt­schuld­ne­ri­schen Haftung haften die Manager einer Firma auch für Fehler und Pflicht­ver­let­zungen anderer Organmitglieder.

Der mögliche Scha­dens­er­satz bezieht sich auch auf das Privat­ver­mögen der betrof­fenen Personen. Daher ist eine Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung sinn­voll, um das private Vermögen zu schützen und eine Privat­in­sol­venz zu vermeiden.

Welche Risiken deckt eine Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung ab?

Wenn Fehler zu großen finan­zi­ellen Verlusten führen

Directors-and-Officers-Versicherung - Risiken

Die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung deckt verschie­dene Risiken ab, die Führungs­kräfte im Rahmen ihrer Aufgaben eingehen. Die Risiken beziehen sich auf Entschei­dungen, die bei einem Fehler zu großen finan­zi­ellen Verlusten oder sogar zur Insol­venz des Unter­neh­mens führen können. Dabei handelt es sich sowohl um opera­tive als auch um stra­te­gi­sche Maßnahmen. Die Versi­che­rung grenzt somit keine Tätig­keit der Führungs­kräfte aus.

Zu den geschäft­lich entschei­denden Maßnahmen zählen unter anderem:

  • Unter­neh­mens­käufe zum Wachstum des Betriebes 
  • Entwick­lung neuer Produkte 
  • Einfüh­rung neuer Dienstleistungen 
  • Gestal­tung und Abschluss von Verträgen mit Zulie­fe­rern, Kunden und Mitarbeitern 
  • Orga­ni­sa­tion des Geschäfts­all­tags und der Arbeitsabläufe 
  • Krisen­ma­nage­ment inklu­sive recht­zei­tiger Entschei­dung über Geschäfts­auf­gabe oder Insolvenz

Die Auflis­tung der verschie­denen Tätig­keiten zeigt, dass es sich um große Entschei­dungen handelt, bei denen es um viel Geld geht. Die Scha­dens­höhe bei einer Fehl­ent­schei­dung liegt häufig im sechs­stel­ligen Bereich oder sogar im Millio­nen­be­reich. Daher muss die Versi­che­rungs­summe der D&O Versi­che­rung entspre­chend hoch ausfallen und sich den geschäft­li­chen Entwick­lungen anpassen. Ansprüche gegen einen Manager können sowohl vom eigenen Arbeit­geber als auch von Dritten gestellt werden.

Haupt­säch­lich Ansprüche im Innenverhältnis

Sowohl das eigene Unter­nehmen als auch Dritte können Scha­dens­er­satz von einem Manager oder dem Geschäfts­führer eines mittel­stän­di­schen Betriebes verlangen. Die meisten Ansprüche gegen Manager entstehen im Innen­ver­hältnis. Wenn der Aufsichtsrat eines Unter­neh­mens Fehler bei wich­tigen geschäft­li­chen Entschei­dungen fest­stellt, können Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegen den Vorstand entstehen. Bei den Ansprü­chen handelt es sich in der Regel um große Summen, die inner­halb des Betriebes von den Führungs­or­ganen ange­for­dert werden.

Im Außen­ver­hältnis stellen die Forde­rungen eines Insol­venz­ver­wal­ters den Groß­teil der mögli­chen Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegen Manager dar. Doch auch Liefe­ranten, Kunden oder Banken können dem Entschei­dungs­träger eine Pflicht­ver­let­zung vorwerfen oder sich durch eine geschäft­liche Entschei­dung geschä­digt sehen und einen finan­zi­ellen Ersatz fordern. In der Praxis ist es jedoch in den meisten Fällen der eigene Arbeit­geber, der einer Führungs­kraft mit Entschei­dungs­kom­pe­tenz einen Fehler vorwirft.

Kommt es zu einer Ausein­an­der­set­zung, muss der Manager den Beweis erbringen, dass er ordnungs­gemäß und gesetz­mäßig gehan­delt hat. Dazu empfiehlt sich eine voll­stän­dige Auflis­tung aller Manage­ment­tä­tig­keiten, die regel­mäßig aktua­li­siert wird.

Beweis­last­um­kehr

Aufgrund der im Gesetz fest­ge­legten Beweis­last­um­kehr müssen die Betrof­fenen nach­weisen, dass sie keinen Fehler gemacht haben. Der Beklagte muss beweisen, dass er jede Entschei­dung im Rahmen seiner Sorg­falts­pflicht mit der gebo­tenen Sorg­falt getroffen hat und dass keine Pflicht­ver­let­zung vorliegt. Dabei zählt schon eine einfache Fahr­läs­sig­keit, wie die fehlende Doku­men­ta­tion einer Prüfung, zu den Pflichtverletzungen.

Sobald ein Betrieb einen Manager anklagt, wird der Betrof­fene in der Regel von seiner Arbeit frei­ge­stellt. Dadurch hat der Beklagte keinen Zugriff mehr auf interne Doku­mente, die ihn gege­be­nen­falls entlasten können. Das erschwert die Vertei­di­gung, die ohne eine entspre­chende D&O‑Versicherung erfor­der­lich ist.

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Die wich­tigsten Punkte einer Directors-and-Officers-Versicherung

Worauf soll ich beim Abschluss einer D&O Versi­che­rung achten?

Auch wenn die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung von dem Unter­nehmen abge­schlossen und bezahlt wird, dient die Versi­che­rung dem Schutz der Führungs­or­gane. Daher sollte jeder Manager die wich­tigsten Punkte beim Abschluss ihrer Mana­ger­haft­pflich­ter­si­che­rung beachten:

Vor Abschluss Markt­über­blick verschaffen durch unab­hän­gigen Berater
Gespräche selbst führen, nicht an einen Vertreter delegieren
Gege­be­nen­falls juris­ti­schen Rat einholen oder Abschluss bei einem Juristen, der auch Versicherungs­makler ist
Auf ausrei­chende Versi­che­rungs­summe achten
Auto­ma­ti­sche Risi­ko­an­pas­sung bei Verän­de­rungen im Geschäftsbetrieb
Einschluss opera­tiver Tätig­keiten im Tages­ge­schäft, nicht nur Tätig­keiten der Geschäftsführung
Auch Leis­tung bei Vorsatzbehauptung
Inklu­sive Nach­mel­de­frist und damit Nach­haf­tung bei Ablauf der D&O‑Versicherung
Auch rück­wir­kende Leis­tung vor Abschluss der D&O‑Versicherung
Nach dem Ausscheiden des versi­cherten Mana­gers weiterhin gültig

Abschluss der Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung über GRAF BRÜHL

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Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung für Unternehmen

Die D&O‑Versicherung bietet Unter­nehmen viele Vorteile

Der Abschluss einer Geschäfts­füh­rer­ver­si­che­rung dient nicht nur dem Schutz der Führungs­or­gane, sondern bietet Unter­nehmen eben­falls Vorteile. Daher entschließen sich immer mehr Betriebe, eine Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung abzu­schließen und die Kosten zu tragen. Diese Vorteile bietet eine D&O‑Versicherung für Unter­nehmen: • nied­rige Versi­che­rungs­prämie • Bilanz­schutz durch ausrei­chende Versi­che­rungs­summe • kein Image­schaden durch lang­wie­rige Prozesse 

Bei den ersten Verhand­lungen mit einem unab­hän­gigen Versicherungs­makler sind viele Versi­cherte über­rascht, wie niedrig die Versi­che­rungs­prämie im Vergleich zu der Versi­che­rungs­summe und den abge­si­cherten Risiken ausfällt. Gleich­zeitig bietet die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung Bilanz­schutz für eine Firma. Es ist sehr viel einfa­cher, Geld von einer leis­tungs­starken Versi­che­rung zu erhalten als von einer Privatperson.

Vergleich statt Gerichtsverhandlung

Ein beschul­digte Manager versucht die Ansprüche seines Arbeit­ge­bers abzu­wehren, um sein Privat­ver­mögen zu schützen. Die Ausein­an­der­set­zung kann zu einem lang­wie­rigen Gerichts­ver­fahren führen, das sowohl dem Image des Unter­neh­mens als auch der Repu­ta­tion des Mana­gers schadet. Die Kosten für Gericht und Anwälte müssen die Betei­ligten jeweils selber tragen.

Um dieses Szenario zu vermeiden, setzt die Versi­che­rung auf Vergleichsverhandlungen.

Um lang­wie­rige Gerichts­ver­fahren zu vermeiden, unter­stützt die D and O Versi­che­rung den Manager bei der Scha­dens­ab­wehr. Geschulte Experten und Juristen der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft führen dazu außer­ge­richt­liche Vergleichs­ver­hand­lungen mit den Betei­ligten. Ziel der Verhand­lungen ist die Zahlung einer Scha­dens­summe in Höhe der Versi­che­rungs­summe oder eines Teils davon.

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Persön­liche Directors-and-Officers-Versicherung

Die D&O‑Versicherung gleicht fehlende Haftungs­frei­stel­lungen aus

Jeder Manager sollte ein persön­li­ches Inter­esse daran haben, dass sein Arbeit­geber oder er selbst eine ausrei­chende Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung abschließen.

Directors-and-Officers-Versicherung Haftungsfreistellung

Immer öfter sind die Geschäfts­führer und Gesell­schafter mittel­stän­di­scher Unter­nehmen von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen seitens des Unter­neh­mens betroffen. Die Ansprüche richten sich somit nicht mehr nur gegen die Vorstände und Aufsichts­räte großer börsen­no­tierter Firmen. Vor allem Mittel­ständler mit mehreren Gesell­schaf­tern müssen beachten, dass im Rahmen der gesamt­schuld­ne­ri­schen Haftung jeder Geschäfts­führer für die Fehler seiner Kollegen mit verant­wort­lich ist. Eine Haftungs­frei­stel­lung ist nicht in jedem Fall möglich.

Haftungs­frei­stel­lung nur bedingt möglich

Wenn Sie allei­niger Eigen­tümer Ihres Unter­neh­mens sind, können Sie keinen Scha­dens­er­satz gegen sich selbst bean­tragen. In diesem Fall deckt die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung ledig­lich die Ansprüche Dritter gegen Ihre Firma ab.

Bei einer Akti­en­ge­sell­schaft ist eine Haftungs­frei­stel­lung der Führungs­or­gane gesetz­lich ausge­schlossen. Das bedeutet, dass jede Führungs­kraft die Arbeit der Kollegen beob­achten und über­prüfen muss. Bei Fehlern haften alle Manager gesamt­schuld­ne­risch und können zu Scha­dens­er­satz­leis­tungen heran­ge­zogen werden.

Die Geschäfts­führer einer GmbH können bei den Gesell­schaf­tern einen Antrag auf Haftungs­frei­stel­lung stellen. Dieser Antrag wird aber in vielen Fällen abge­lehnt. Die Gesell­schafter sind der Meinung, dass das Gehalt der Führungs­kräfte das Risiko eines mögli­chen Scha­dens­er­satz­an­spruchs bei fehler­haften Entschei­dungen rechtfertigt.

Eine D&O Versi­che­rung gleicht die fehlende Haftungs­frei­stel­lung aus und sollte daher auch von mittel­stän­di­schen Unter­nehmen abge­schlossen werden.

Scha­den­bei­spiele im Rahmen der Directors-and-Officers-Versicherung

Beispiele wo die D&O‑Versicherung leistete

In der Presse sind zahl­reiche Beispiele dafür zu finden, dass Unter­nehmen oder Dritte Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegen Führungs­or­gane geltend machen. So führte ein bekannter Medi­en­un­ter­nehmer die Insol­venz seiner Firma auf das öffent­liche Inter­view des Vorstands­spre­chers einer großen deut­schen Bank zurück. In dem Inter­view hatte der Bank­ma­nager die Zahlungs­fä­hig­keit des Medi­en­un­ter­neh­mens bezwei­felt und so eine Krise ausge­löst, die nach Meinung des Unter­neh­mers zur Insol­venz führte.

Directors-and-Officers-Versicherung - Schadenbesipiele

Ein anderes Beispiel betrifft ein Kredit­in­stitut, das Groß­kre­dite ohne ausrei­chende Über­wa­chung vergeben hat. Es folgten hohe Wert­be­rich­ti­gungen, weil die Kredite nicht ordnungs­gemäß zurück­ge­zahlt wurden. Daraufhin verlangte der Aufsichtsrat der Bank Scha­dens­er­satz in Millio­nen­höhe von den Vorständen. Die Scha­dens­re­gu­lie­rung erfolgte durch eine D&O Versi­che­rung.

Auch der Geschäfts­führer eines mittel­stän­di­schen Betriebes musste die Haft­pflicht­ver­si­che­rung in Anspruch nehmen. Er hatte einen Mitar­beiter als Controller einge­stellt, ohne sich ein aktu­elles poli­zei­li­ches Führungs­zeugnis vorlegen zu lassen. Dadurch fielen die Vorstrafen des Mitar­bei­ters wegen Verun­treuung nicht auf. Es kam zu einer erneuten Unter­schla­gung und die Versi­che­rung musste Scha­dens­er­satz von mehreren 100.000 Euro leisten.

Ein Beispiel für einen Scha­dens­er­satz bei der Ausübung eines Ehren­amtes ist der Vorstand eines Golf­klubs, der vergessen hat, den Pacht­ver­trag recht­zeitig zu verlän­gern. Die Vertrags­ver­län­ge­rung kam zwar noch zustande, aber nur zu einem erheb­lich höheren Pacht­be­trag. Die durch das Versäumnis entstan­denen Mehr­kosten wurden von den Vereins­mit­glie­dern vom Vorstand einge­for­dert. Auch hier leis­tete die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung, die der Vorstand recht­zeitig abge­schlossen hatte.

Zwei Kate­go­rien von D&O Versi­che­rung Schadenbeispielen

Die Scha­den­bei­spiele lassen sich in die Kate­go­rien Innen­an­sprüche und Außen­an­sprüche unter­teilen. In der Praxis über­wiegen die Innen­an­sprüche, die oft intern gere­gelt werden können. Außen­an­sprüche werden schnell öffent­lich und schaden dem Image des Unter­neh­mens. Daher lohnt sich eine D and O Versi­che­rung, um unter anderem folgende Ansprüche abzuwehren:

Interne Forde­rungen

    • Fehl­ent­schei­dungen bei Einkäufen inklu­sive Unternehmenskäufen
    • Fehlende oder falsche Arbeits­ab­läufe, Anwei­sungen und Kontrollen
    • unge­eig­nete Perso­nal­füh­rung einschließ­lich Über- oder Unterbesetzung
    • Nicht­be­ach­tung der eigenen Satzung oder gesetz­li­cher Bestimmungen
    • Fehlende Liqui­dität und Insolvenzverschleppung
    • Verrat von Interna und Geschäftsgeheimnissen

Externe Forde­rungen

  • Insol­venz­ver­walter
  • Sozi­al­ver­si­che­rungen
  • Finanzamt und Zoll
  • Rück­for­de­rung von Fördermitteln
  • Wett­be­werbs­ver­stöße
  • Rück­for­de­rungs­an­sprüche von Kunden

Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung Vergleich

D&O‑Versicherungsvergleich: Darauf sollten Sie achten!

Wenn Sie selbst einen Vergleich der verschie­denen D&O Versi­che­rung Anbieter durch­führen, stellen Sie schnell fest, dass die Prämie bei jeder Versi­che­rung indi­vi­duell ausge­han­delt wird. Dazu führt die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft eine Risi­ko­be­wer­tung Ihres Unter­neh­mens durch. Start-ups müssen beachten, dass sie durch­schnitt­lich eine um etwa 20 % höhere Prämie zahlen als einge­ses­sene Betriebe. Das liegt an der fehlenden lang­fris­tigen Unter­neh­mens­be­wer­tung und dem noch jungen Compli­ance­system, das sich erst bewähren muss.

Es gibt jedoch einige allge­meine Punkte, die bei jeder Geschäfts­füh­rer­haft­pflicht­ver­si­che­rung beachtet werden sollten:

  • ausrei­chende Höhe der Versi­che­rungs­summe, abhängig von Branche und Größe des Unternehmens
  • Einschluss von Innen­haf­tung und Außenhaftung
  • Abde­ckung der Nachhaftung
  • Nach­mel­de­fristen und damit Versi­che­rungs­schutz bei Arbeit­ge­ber­wechsel oder Ruhestand
  • Rück­wärts­de­ckung für vor Vertrags­ab­schluss entstan­dene Schäden
  • nur wenige Risi­ko­aus­schlüsse und Einschluss einer Vorsatzklausel
  • trans­pa­rente und verständ­liche Versicherungsbedingungen
  • schnelle und unkom­pli­zierte Schadenabwicklung

Die Versi­che­rungs­summe der Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung ist stark abhängig von der Branche, in der das Unter­nehmen tätig ist. Auch die Größe des Betriebes und der jähr­liche Umsatz sind Krite­rien, die die Höhe der Versi­che­rungs­summe beein­flussen. Viele Versi­cherte sind erfreut, wenn sie hören, wie gering die Versi­che­rungs­prämie im Vergleich zu der Höhe der Versi­che­rungs­summe ausfällt.

Bis auf Einzel­un­ter­nehmen sollten alle anderen Betriebe darauf achten, dass die D and O Versi­che­rung sowohl die Innen­haf­tung als auch die Außen­haf­tung abdeckt. Die meisten Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegen Manager entstehen im Innen­ver­hältnis. Doch auch Dritte können eine Einzel­person wegen eines Scha­dens verklagen.

Ein sehr wich­tiger Punkt ist die Nach­haf­tung mit ausrei­chenden Nach­mel­de­fristen. Grund­sätz­lich gilt bei der Geschäfts­füh­rer­haft­pflicht­ver­si­che­rung das soge­nannte Claims-made-Prinzip. Es handelt sich um ein Anspruchs­er­he­bungs­prinzip, das den Zeit­punkt bestimmt, zu dem der Versi­che­rungs­fall als einge­treten ange­sehen wird. Dabei handelt es sich um den Tag, an dem der Geschä­digte Ansprüche gegen den Versi­cherten geltend macht. Zu diesem Zeit­punkt muss die D&O Versi­che­rung Gültig­keit haben und darf nicht abge­laufen sein.

Häufig werden die Fehler eines Mana­gers jedoch erst nach einigen Jahren aufge­deckt. Der Beschul­digte kann sich nur dann auf Verjäh­rung berufen, wenn der Scha­dens­fall mehr als fünf Jahre zurück­liegt. Bei einem Geschäfts­führer oder Vorstand einer börsen­no­tierten Akti­en­ge­sell­schaft oder Bank tritt die Verjäh­rung sogar erst nach zehn Jahren ein. Wenn die Lauf­zeit der D&O Versi­che­rung dann schon abge­laufen ist, tritt die Nach­mel­de­frist in Kraft. Je nach Versi­che­rungs­be­din­gungen beträgt die Frist zwischen drei und zehn Jahren. Verein­zelt sind auch Ange­bote mit einer zeit­lich unbe­grenzten Nach­haf­tung zu finden.

Wenn ein Manager das Unter­nehmen verlässt, um in einer anderen Firma zu arbeiten oder in den Ruhe­stand zu gehen, könnte sein Nach­folger die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung kündigen. Damit der Versi­che­rungs­schutz während der Nach­haf­tung von drei, fünf oder zehn Jahren nicht verloren geht, sollte bei Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages darauf geachtet werden, dass diese Kündi­gungs­mög­lich­keit ausge­schlossen ist. Auch hier zeigt sich wieder, wie wichtig ein vertrau­ens­wür­diger Berater ist, der im Sinne des Versi­cherten die beste D&O Versi­che­rung empfiehlt.

In einigen Fällen schließen Unter­nehmen eine D&O‑Versicherung ab, nachdem sie einen Manage­ment­fehler aufge­deckt haben. Diese bekannten Versäum­nisse werden aber nicht durch den neuen Versi­che­rungs­ver­trag gedeckt. Nur wenn während der Lauf­zeit der Versi­che­rung ein Fehler aus der Vergan­gen­heit aufge­deckt wird, besteht für den Schaden eben­falls Versi­che­rungs­schutz. Falls die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft Zweifel daran hat, dass es sich um einen unbe­kannten Scha­dens­fall handelt, muss sie dem Versi­che­rungs­nehmer nach­weisen, dass die Pflicht­ver­let­zung schon vor Abschluss der D&O Versi­che­rung bekannt war.

Wie ein D&O Versi­che­rung Test zeigt, schließen einige Anbieter bestimmte Risiken in den Versi­che­rungs­be­din­gungen aus. Dazu zählen unter anderem Ansprüche, die aus Geld­bußen oder Vertrags­strafen entstanden sind oder bei denen es sich um eine arglis­tige Täuschung handelt.

Ein weiterer entschei­dender Punkt ist der Versi­che­rungs­schutz bei Vorsatz. Die meisten D&O‑Policen enthalten eine Vorsatz­klausel, die jedoch bei jedem Versi­cherer anders ausfallen kann. Eine gute Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung ist gleich­zeitig auch eine Recht­schutz­ver­si­che­rung, die dem Versi­cherten hilft, den Vorsatz­ver­dacht zu entkräften. Dazu über­nimmt die Versi­che­rung die Kosten für einen juris­ti­schen Beistand bis zur voll­stän­digen Klärung des Vorwurfs. Wenn die Vorsatz­klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen fehlt, muss der Beschul­digte die Rechts­kosten selbst tragen.

Zusam­men­ge­fasst: Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung auf einen Blick

Hier die wich­tigsten Punkte zu einer D&O‑Versicherung

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Häufige Fragen zur Directors-and-Officers-Versicherung

Antworten auf die häufigsten Fragen zu einer D&O‑Versicherung

Eine D&O Versi­che­rung ist eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Führungs­or­gane eines Unter­neh­mens. Manager und Organe einer Firma schützen durch die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung ihr Privat­ver­mögen gegen interne und externe Scha­den­er­satz­an­sprüche aufgrund fehler­hafter Entscheidungen.

Versi­che­rungs­nehmer ist in der Regel das Unter­nehmen, während Geschäfts­führer, Vorstände und Manager die Versi­cherten sind. Führungs­or­gane können auch eine persön­liche D&O Versi­che­rung auf eigene Kosten abschließen, falls sich der Arbeit­geber weigert.

Die Geschäfts­führer-Versi­che­rung deckt sowohl Innen­an­sprüche als auch Außen­an­sprüche durch Dritte ab. Innen­an­sprüche sind Forde­rungen des Unter­neh­mens gegen die eigenen Führungs­kräfte. Außen­an­sprüche sind Forde­rungen von Kunden, Liefe­ranten, Geschäfts­part­nern, Mitar­bei­tern oder Behörden. Die Ansprüche dürfen sich nicht auf einen Schaden berufen, der vorsätz­lich, wissent­lich oder grob fahr­lässig begangen wurde.

Die Höhe der Versi­che­rungs­summe der Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung hängt von verschie­denen Faktoren ab, wie Unter­neh­mens­größe und Branche. Als Faust­regel gilt ein Versi­che­rungs­schutz in Höhe von 10 % der Bilanz­summe bezie­hungs­weise 50 % des Eigenkapitals.

Entschei­dende Faktoren zur Berech­nung der Versi­che­rungs­prämie sind die Größe des Unter­neh­mens, die Höhe der Deckungs­summe, die Branche und die wirt­schaft­liche Situa­tion. Die Prämie wird in der Regel als Netto­prämie pro Jahr ange­geben. Durch einen D&O Versi­che­rung Vergleich, den Ihr persön­li­cher Berater von GRAF BRÜHL Versicherungs­makler gerne für Sie durch­führt, finden Sie das beste Angebot!

Die Lauf­zeit der Geschäfts­füh­rer­haft­pflicht­ver­si­che­rung beträgt meist ein Jahr. Wenn der Versi­che­rungs­nehmer den Vertrag nicht recht­zeitig kündigt, verlän­gert er sich um ein weiteres Jahr. Die Kündi­gungs­frist beträgt, ja nach Versi­che­rungs­be­din­gungen, zwischen einem und drei Monaten. Nach einem Leis­tungs­fall ist eine außer­or­dent­liche Kündi­gung möglich. Bei Insol­venz oder Liqui­da­tion des Unter­neh­mens sowie einer Fusion oder einer Über­nahme endet die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung auto­ma­tisch, ohne dass eine Kündi­gung ausge­spro­chen werden muss.

Die deut­sche Bezeich­nung für das Claims-Made-Prinzip ist Anspruchs­er­he­bungs­prinzip. Es handelt sich um den Zeit­punkt, zu dem der Versi­che­rungs­fall eintritt. In der Regel ist das der Tag, an dem ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen einen Manager gestellt wird. Falls die Direc­tors-and-Offi­cers-Versi­che­rung zu diesem Datum nicht mehr besteht, leistet sie nur, wenn Nach­mel­de­fristen verein­bart wurden. Gleich­zeitig sollte die D&O Versi­che­rung eine Rück­wärts­de­ckung beinhalten. Dadurch werden auch Fehler abge­deckt, die vor Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages begangen wurden.

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