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GRAF BRÜHL Online-Magazin

Fort­bil­dungs­pflicht für Wohnungs­ver­walter – Graf Brühl bietet Unterstützung

Wo Menschen am Werke sind, können Schäden entstehen, auch bei guter Ausbil­dung und grösster Umsicht. Der Gesetz­geber hat beschlossen, Immo­bi­li­en­ver­walter daher ab 1. August 2018 dauer­haft zu Weiter­bil­dung zu verpflichten. Wer fremdes Wohnungs­ei­gentum verwaltet, braucht nicht nur einen Gewer­be­schein, sondern muss außerdem nach­weisen, dass er inner­halb von drei Jahren mindes­tens zwanzig Stunden lang Fort­bil­dungen besucht hat. Zuständig dafür ist das Bunde­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Energie. Der Gesetz­geber verspricht sich davon einen sicheren Kennt­nis­stand zu kauf­män­ni­schen, recht­li­chen und tech­ni­schen Belangen sowie letzt­lich einen besseren Schutz für den Verbraucher.

GRAF BRÜHL Versicherungs­makler Frank­furt bietet Lösungen an

Zum Erwerb eines Gewer­be­scheins gehören der Abschluss einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung sowie der Nach­weis über geord­nete Vermö­gens­ver­hält­nisse und eine gewisse persön­liche Zuver­läs­sig­keit. Ausge­nommen von diesen Auflagen, sind Personen, die ihr eigene Immo­bilie verwalten. Graf Brühl Versicherungs­makler, spezia­li­siert auf die Gebäude­versicherung für Gewerbe speziell großer Häuser, ist auf die neue Gesetz­ge­bung vorbe­reitet und bietet entspre­chende Lösungen an. Sie infor­miert die Haus­ver­walter über die aktu­ellen Notwen­dig­keiten und stellt passende Ange­bote zusammen. Insbe­son­dere über die gefor­derte Berufs­haft­pflicht kann sie umfas­sende Exper­tisen vorlegen. Nicht zuletzt hat der Immo­bi­li­en­ver­walter neuer­dings die Pflicht, zu Beginn eines jedes Kalen­der­jahres sowohl die zustän­dige Behörde als auch seine Auftrag­geber verbind­lich über seine Fort­bil­dungen zu infor­mieren. Schon beim ersten Geschäfts­kon­takt muss der Kunde Infor­ma­tionen über dessen beruf­liche Quali­fi­ka­tionen in Text­form erhalten. Jahre­lang hatten Eigen­tümer und Verbände der Immo­bi­li­en­branche gefor­dert, die Geset­zes­lücke endlich zu schließen. Gemessen an der Verant­wor­tung, die ein Wohnungs­ver­walter über­nehmen muss, ist es erstaun­lich, dass dies nicht längst geschehen war. Das neue Gesetz ist Anfang September in Kraft getreten, bietet jedoch die übli­chen Über­gangs­re­ge­lungen an und wird erst ab 1.8. 2018 voll­um­fäng­lich wirksam. In Deutsch­land gibt es derzeit etwa 9 Millionen Eigen­tums­woh­nungen, mit stei­gender Tendenz. Nicht selten setzen Privat­käufer zwecks Alters­ab­si­che­rung oder aus Gründen der privaten Vermö­gens­bil­dung ihr gesamtes Vermögen bei Erwerb der Wohnung ein. Dabei wissen sie natur­gemäß wenig über Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften und die entspre­chenden Anfor­de­rungen. Sie vertrauen der Verwal­tung, obwohl die Tätig­keit deren Mitar­beiter ein erheb­li­ches Haftungs­ri­siko birgt.

Der Gesetz­geber vertraute bisher auf die Selbst­re­gu­lie­rung des Marktes

Bekannt waren bislang, laut der „Immo­bi­lien Zeitung“, Berufs­be­zeich­nungen wie Immo­bi­li­en­kauf­mann, sowie Immo­bi­li­en­fach­wirt, doch Immo­bi­li­en­ver­walter müssen keinen entspre­chenden Bildungsweg beschritten haben. Mangels gesetz­li­cher Grund­lage fehlte es an präzise formu­lierten Zugangs­vor­aus­set­zungen. In der Vergan­gen­heit musste die Aufnahme des Gewerbes ledig­lich ange­zeigt, weder gesi­chert, noch vorab gerecht­fer­tigt werden. Eine Unter­sa­gung erfolgt nur im Falle von Unzu­ver­läs­sig­keit, beispiels­weise durch Über­schul­dung des Verwal­ters. Das trat aber immer erst ein, nachdem der Schaden beim Eigen­tümer einge­treten war. Der Gesetz­geber vertraute auf die Selbst­re­gu­lie­rung der Branche, wie die Abbe­ru­fung eines Verwal­ters bei Versagen, die Konkur­renz des Marktes, die frei­wil­lige Zerti­fi­zie­rung und Ertei­lung von Güte­sie­geln durch verschie­dene Verbände oder die Mitglied­schaft in diesen Verbänden. Abge­sehen davon gab es keinerlei Sicher­heiten.

In Zukunft Sach­kun­de­nach­weis erforderlich

Die Rege­lung einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Vermö­gens­schäden in der Gewer­be­ord­nung, entspricht ab sofort gemäß §§100 ff. VVG einer Pflicht­ver­si­che­rung. Der Verwalter soll darüber hinaus gesetz­lich verpflichtet werden, die Quali­fi­ka­tion und Zuver­läs­sig­keit seiner Mitar­beiter zu prüfen, die bei der Verwal­tung fremden Wohnungs­ei­gen­tums mitwirken, etwa bei der Erstel­lung von Jahres­ab­rech­nungen oder bei der Einbe­ru­fung und Durch­füh­rung von Eigen­tü­mer­ver­samm­lungen. Der Nach­weis kann etwa durch Abschlüsse, Zerti­fi­kate, Schu­lungen privater Bildungs­träger oder Akade­mien erbracht werden. Ein Sach­kun­de­nach­weis, etwa in Form eines IHK-Zerti­fi­kats, soll hingegen nicht erfor­der­lich sein. Diese ist nur für den Verwalter selbst erfor­der­lich. Die Geset­zes­än­de­rung schließt eine Lücke im Verbrau­cher­schutz und trägt zur Prägung eines einheit­li­chen Berufs­bildes des Wohnungs­ei­gen­tums­ver­wal­ters bei. Das war längst über­fällig. Der Immo­bi­li­en­ver­band Deutsch­land (IVD) merkte aller­dings kritisch an, die regel­mä­ßige Infor­ma­ti­ons­pflicht von Immo­bi­li­en­ver­wal­tern sei noch einmal zu über­denken. Laut „Immo­bi­lien Zeitung“ wäre viel­mehr eine Über­prü­fung in Stich­proben denkbar. Auch die Verpflich­tung, den Auftrags­geber jedes Jahr über absol­vierte Weiter­bil­dungs­maß­nahmen zu infor­mieren, lehne der Verband ab. Auch ist die Geset­zes­än­de­rung kein Grund für Eigen­tümer, sich bequem zurück­zu­lehnen. Effek­tiver Verbrau­cher­schutz wird durch Gesetze unter­stützt, erfolgt aber auch und vor allem durch Verbrau­cher­wissen. Die Krite­rien für die Beauf­tra­gung eines Verwal­ters stellen nach wie vor die Verbrau­cher selbst. Sie bleiben für ihr Eigentum voll verantwortlich. 

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