GRAF BRÜHL Online-Magazin
Fortbildungspflicht für Wohnungsverwalter – Graf Brühl bietet Unterstützung
Wo Menschen am Werke sind, können Schäden entstehen, auch bei guter Ausbildung und grösster Umsicht. Der Gesetzgeber hat beschlossen, Immobilienverwalter daher ab 1. August 2018 dauerhaft zu Weiterbildung zu verpflichten. Wer fremdes Wohnungseigentum verwaltet, braucht nicht nur einen Gewerbeschein, sondern muss außerdem nachweisen, dass er innerhalb von drei Jahren mindestens zwanzig Stunden lang Fortbildungen besucht hat. Zuständig dafür ist das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie. Der Gesetzgeber verspricht sich davon einen sicheren Kenntnisstand zu kaufmännischen, rechtlichen und technischen Belangen sowie letztlich einen besseren Schutz für den Verbraucher.
GRAF BRÜHL Versicherungsmakler Frankfurt bietet Lösungen an
Zum Erwerb eines Gewerbescheins gehören der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie der Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse und eine gewisse persönliche Zuverlässigkeit. Ausgenommen von diesen Auflagen, sind Personen, die ihr eigene Immobilie verwalten. Graf Brühl Versicherungsmakler, spezialisiert auf die Gebäudeversicherung für Gewerbe speziell großer Häuser, ist auf die neue Gesetzgebung vorbereitet und bietet entsprechende Lösungen an. Sie informiert die Hausverwalter über die aktuellen Notwendigkeiten und stellt passende Angebote zusammen. Insbesondere über die geforderte Berufshaftpflicht kann sie umfassende Expertisen vorlegen. Nicht zuletzt hat der Immobilienverwalter neuerdings die Pflicht, zu Beginn eines jedes Kalenderjahres sowohl die zuständige Behörde als auch seine Auftraggeber verbindlich über seine Fortbildungen zu informieren. Schon beim ersten Geschäftskontakt muss der Kunde Informationen über dessen berufliche Qualifikationen in Textform erhalten. Jahrelang hatten Eigentümer und Verbände der Immobilienbranche gefordert, die Gesetzeslücke endlich zu schließen. Gemessen an der Verantwortung, die ein Wohnungsverwalter übernehmen muss, ist es erstaunlich, dass dies nicht längst geschehen war. Das neue Gesetz ist Anfang September in Kraft getreten, bietet jedoch die üblichen Übergangsregelungen an und wird erst ab 1.8. 2018 vollumfänglich wirksam. In Deutschland gibt es derzeit etwa 9 Millionen Eigentumswohnungen, mit steigender Tendenz. Nicht selten setzen Privatkäufer zwecks Altersabsicherung oder aus Gründen der privaten Vermögensbildung ihr gesamtes Vermögen bei Erwerb der Wohnung ein. Dabei wissen sie naturgemäß wenig über Immobilieneigentümergemeinschaften und die entsprechenden Anforderungen. Sie vertrauen der Verwaltung, obwohl die Tätigkeit deren Mitarbeiter ein erhebliches Haftungsrisiko birgt.Der Gesetzgeber vertraute bisher auf die Selbstregulierung des Marktes
Bekannt waren bislang, laut der „Immobilien Zeitung“, Berufsbezeichnungen wie Immobilienkaufmann, sowie Immobilienfachwirt, doch Immobilienverwalter müssen keinen entsprechenden Bildungsweg beschritten haben. Mangels gesetzlicher Grundlage fehlte es an präzise formulierten Zugangsvoraussetzungen. In der Vergangenheit musste die Aufnahme des Gewerbes lediglich angezeigt, weder gesichert, noch vorab gerechtfertigt werden. Eine Untersagung erfolgt nur im Falle von Unzuverlässigkeit, beispielsweise durch Überschuldung des Verwalters. Das trat aber immer erst ein, nachdem der Schaden beim Eigentümer eingetreten war. Der Gesetzgeber vertraute auf die Selbstregulierung der Branche, wie die Abberufung eines Verwalters bei Versagen, die Konkurrenz des Marktes, die freiwillige Zertifizierung und Erteilung von Gütesiegeln durch verschiedene Verbände oder die Mitgliedschaft in diesen Verbänden. Abgesehen davon gab es keinerlei Sicherheiten.In Zukunft Sachkundenachweis erforderlich
Die Regelung einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden in der Gewerbeordnung, entspricht ab sofort gemäß §§100 ff. VVG einer Pflichtversicherung. Der Verwalter soll darüber hinaus gesetzlich verpflichtet werden, die Qualifikation und Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter zu prüfen, die bei der Verwaltung fremden Wohnungseigentums mitwirken, etwa bei der Erstellung von Jahresabrechnungen oder bei der Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen. Der Nachweis kann etwa durch Abschlüsse, Zertifikate, Schulungen privater Bildungsträger oder Akademien erbracht werden. Ein Sachkundenachweis, etwa in Form eines IHK-Zertifikats, soll hingegen nicht erforderlich sein. Diese ist nur für den Verwalter selbst erforderlich. Die Gesetzesänderung schließt eine Lücke im Verbraucherschutz und trägt zur Prägung eines einheitlichen Berufsbildes des Wohnungseigentumsverwalters bei. Das war längst überfällig. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) merkte allerdings kritisch an, die regelmäßige Informationspflicht von Immobilienverwaltern sei noch einmal zu überdenken. Laut „Immobilien Zeitung“ wäre vielmehr eine Überprüfung in Stichproben denkbar. Auch die Verpflichtung, den Auftragsgeber jedes Jahr über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren, lehne der Verband ab. Auch ist die Gesetzesänderung kein Grund für Eigentümer, sich bequem zurückzulehnen. Effektiver Verbraucherschutz wird durch Gesetze unterstützt, erfolgt aber auch und vor allem durch Verbraucherwissen. Die Kriterien für die Beauftragung eines Verwalters stellen nach wie vor die Verbraucher selbst. Sie bleiben für ihr Eigentum voll verantwortlich.Artikel in Ihrem Netzwerk teilen
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