Aktuelle Themen zur Betrieblichen Altersversorgung
- Bundesverfassungsgericht hat ein Einsehen mit Betriebsrentnern
- Betriebsrentenstärkungsgesetz kann Arbeitgeber belasten
Bundesverfassungsgericht hat ein Einsehen mit Betriebsrentnern!
Renten, die eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung auszahlt, sind beitragspflichtig in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner.
Gleichgültig, ob die Renten tatsächlich steuer- und sozialabgabenbegünstigt finanziert oder ob sie aus dem Privatvermögen angespart wurden. So bisher die Krankenkassen. Doch das Bundesverfassungsgericht zeigt mit zwei Urteilen (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) Verständnis für die Betriebsrentner.
In beiden Fällen hatten die Rentner bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung (per Pensionskasse) abgeschlossen. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden sie beide bei der Pensionskasse alleiniger Versicherungsnehmer und zahlten die Versicherungsbeiträge aus privaten Mitteln weiter. Beim Eintritt in den Ruhestand hatten beide die Rente weitgehend aus eigenen Mitteln (18 beziehungsweise 22 Beitragsjahre lang) finanziert. Dennoch forderte die Versicherung Beiträge auf die gesamte Auszahlung. Rentenzahlungen aus Pensionskassen seien insgesamt beitragspflichtig, gleichgültig, wie sie finanziert worden seien. So die Krankenkassen.
* Vom Bundessozialgericht wurde diese Meinung noch bestätigt, das Bundesverfassungsgericht sieht die Sachlage aber anders: Bei der Beitragspflicht von Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist darauf abzustellen, ob der Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Rahmen des Betriebsrentenrechtes weiter unverändert nutzt oder den Vertrag aus dem betrieblichen Bezug löst. Die Unterscheidung zwischen privater (beitragsfreier) und betrieblicher Altersvorsorge alleine aufgrund der auszahlenden Institution überschreite die Grenze einer zulässigen Typisierung.
Die Fortführung eines ursprünglich als betriebliche Altersversorgung abgeschlossenen Vertrages mit privaten Mitteln unterscheidet sich nur unwesentlich von Einzahlungen in private Lebensversicherungen.
Eine unterschiedliche Behandlung bei der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sei daher ungerechtfertigt. Verträge der betrieblichen Altersversorgung werden nicht selten auf Mitarbeiter übertragen und privat fortgeführt. Die beiden Urteile des Bundesverfassungsgerichtes sind daher für jeden interessant, der eine betriebliche Altersversorgung hat.
Betriebsrentenstärkungsgesetz kann Arbeitgeber belasten
Das im Jahr 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bringt viele Änderungen in die betriebliche Altersversorgung. Unter anderem müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zu Versorgungsverträgen durch Gehaltsumwandlung einen Zuschuss zahlen. Die Firmen werden nämlich verpflichtet, ihre Einsparungen an Sozialversicherungsbeiträgen, die durch Verträge dieser Art erreicht werden, in die Verträge der Mitarbeiter einzuzahlen. Alternativ können, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, auch pauschal 15 % (bezogen auf den Beitrag) als Zuschuss gezahlt werden. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2019 für neue Gehaltsumwandlungsvereinbarungen, ab 2022 dann für alle Gehaltsumwandlungsverträge.
* Wichtig dabei ist, dass nicht der Abschluss des Altersversorgungsvertrages maßgeblich ist, sondern die Gehaltsumwandlungsvereinbarung!
Wechselt also beispielsweise ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nach dem 01.01.2019 und führt seine betriebliche Altersversorgung beim neuen Arbeitgeber fort, so ist mit dem neuen Arbeitgeber eine neue Gehaltsumwandlungs-vereinbarung zu treffen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer
einen Rechtsanspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, auch wenn der eigentliche Altersversorgungsvertrag schon deutlich vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurde.
* Knifflig wird die Situation für Arbeitgeber, die heute schon freiwillig die Sozialversicherungsersparnis in die Versorgungsverträge der Mitarbeiter, ganz oder teilweise, einzahlen. Denn nach dem neuen Gesetz ist nicht geregelt, ob diese Zahlungen auf die ab 2019, alternativ spätestens ab 2022, fälligen Pflichtzahlungen angerechnet werden. Es ist denkbar, dass dies nicht der Fall ist.
Arbeitgeber, die jetzt schon freiwillig an die Mitarbeiter zahlen, könnten dann per Gesetz zusätzlich zu einer weiteren Zahlung verpflichtet werden. Helfen könnte in diesem Fall nur eine Betriebsvereinbarung oder die entsprechende Gestaltung der Gehaltsumwandlungsvereinbarung. In diesen Unterlagen sollte schon in der Vergangenheit eindeutig geregelt sein, dass die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers als Ersatz für die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitnehmer gezahlt werden und mit eventuell in der ferneren Zukunft kommenden gesetzlichen Pflichtbeiträgen verrechnet werden können. Regelungen, die nach dem 01.01.2019 oder kurz davor datieren, könnten eventuell nicht mehr ausreichend sein. Denn ab 2019 gibt es entsprechende gesetzliche Vorschriften. Vor 2019 gilt noch die Vertragsfreiheit.
Quelle: Finanzbrief Ludwigshafen