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GRAF BRÜHL Online-Magazin

Radfahrer trifft auf Kleinkind

Gene­rell gilt im Stra­ßen­ver­kehr das Gebot der gegen­sei­tigen Rück­sicht­nahme. Was bedeutet das?

Zusam­men­stöße zwischen Spazier­gänger und Radler sind fast an der Tagesordnung

Mehr als drei Kilo­meter lang führt die Straße des 17. Juni schnur­ge­rade durch Berlin. Unter­bro­chen ledig­lich von wenigen Kreu­zungen, wie am Char­lot­ten­burger Tor oder am Rondell Sieges­säule, pflügt sich die Ost-West-Achse unge­hin­dert ab Bran­den­burger Tor tief in den Westen der Stadt. Gäbe es keine Geschwin­dig­keits­be­gren­zung, könnten Auto­fahrer hier mühelos auf Auto­bahn­tempo beschleu­nigen, und das inmitten einer Millionenmetropole.

Parallel zur Fahr­bahn verlaufen Fuss­gän­ger­steig und Fahr­radweg, getrennt allein durch eine weiße Linie. Hier herr­schen keinerlei Einschrän­kungen. Über­schreitet ein Fuss­gänger, viel­leicht sogar ein Kind, verse­hent­lich die weiße Linie zwischen Weg und Steig, müssen Radfahrer gute Bremsen haben. Ein Zusam­men­stoss zwischen Spazier­gänger und Radler sind beinahe unver­meid­lich. Kaum ein Fahrer brächte sein Fahr­zeug schnell genug zum Stehen.

Was, wenn der Spazier­gänger ein kleines Kind ist – wohl­mög­lich selbst auf einem Rad?

Beson­ders schwer sind die Gefahren dann einzu­schätzen, wenn ein Kind die weiße Linie passiert, das selbst auf einem Rad sitzt. Wer trägt dann eigent­lich die Verant­wor­tung? Die Mutter? Der Vater? Oder etwa der Radfahrer, der nicht schnell genug entschleu­nigt hat?

Ein Urteil vom Heidel­berger Land­ge­richt schaffte dazu jetzt Klärung. Dort hatte ein Radler die Mutter einer Drei­jäh­rigen verklagt, die auf einem Lauf­lernrad unter­wegs war. Da das kleine Mädchen beim Heran­nahen des Radfah­rers verse­hent­lich nach links, nicht nach rechts ausge­wi­chen war, musste der Radfahrer auf einen Grün­streifen auswei­chen. Dort kam er selbst zu Fall, und sein Rad wurde beschä­digt. Dabei hatte er sein Kommen deut­lich durch Klin­geln ange­kün­digt. Auch hatte die Mutter ihr Kind deut­lich gewarnt, nach rechts auszu­wei­chen. Aber das Mädchen war noch zu klein. Es konnte Rechts nicht von Links unter­scheiden.
Für die bei dem Sturz erlit­tenen Verlet­zungen sowie die Beschä­di­gungen an seinem Rennrad machte der Kläger die Mutter des Kindes verant­wort­lich. Er warf ihr vor, ihre Aufsichts­pflicht verletzt zu haben. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Mutter ihr Kind zu sich nach rechts beor­dern werde. Dann hätte er die Gruppe gefahrlos links passieren können. Dass das Kind nach links ausge­wi­chen sei, wider­spreche jegli­cher Lebens­er­fah­rung. Er habe nicht mit einer solchen Reak­tion rechnen können.

Im Stra­ßen­ver­kehr gilt das Gebot der gegen­sei­tigen Rücksichtnahme

Doch die Richter wiesen die Scha­den­er­satz- und Schmer­zens­geld­klage des Radfah­rers zurück. Der Mutter sei keinerlei Verlet­zung der Aufsichts­pflicht vorzu­werfen. Sie habe ihrer Tochter erlaubt, Lauf­lernrad zu fahren, damit das Kind Gele­gen­heit habe, sich darin zu üben. Das sei seinem Alter und Können durchaus ange­messen gewesen. Der Fahrer habe im Gegen­teil ein sorg­falts­wid­riges Verhalten an den Tag gelegt: „Denn im Stra­ßen­ver­kehr gilt das Gebot der gegen­sei­tigen Rück­sicht­nahme“, so das Gericht. „Kommt es zu einem Zusam­men­treffen von Radfah­rern und Fußgän­gern, muss der Radfahrer insbe­son­dere auch mit Unauf­merk­sam­keiten oder Schreck­re­ak­tionen der Fußgänger rechnen und seine Fahr­weise entspre­chend anpassen.“ Das gelte insbe­son­dere gegen­über Kindern oder sons­tigen hilfs­be­dürf­tigen Personen.

Geschwin­dig­keit zählt oft mehr als alles andere

Das Urteil trifft Radfahrer hart. Dank dem aller­orts vorherr­schenden Ausbau der Fahr­rad­wege und der zuneh­menden Verbes­se­rung von Rädern können Radfahrer unter­wegs inzwi­schen mühelos auf 25 bis 30 Stun­den­ki­lo­meter beschleu­nigen. Der quiet­schende Draht­esel, der sich einem in abso­luter Gemüts­ruhe, bisweilen gar in Schlan­gen­li­nien nähert, ist voll­kommen aus der Mode gekommen. Ähnlich bedroh­li­cher ist die Ausstat­tung der Räder mit Elek­tro­mo­toren. Kaum ein Mensch fährt mehr Fahrrad, um sich langsam fort­zu­be­wegen. Geschwin­dig­keit zählt auch hier inzwi­schen mehr als alles andere.

Gut zu wissen, dass die Richter suchen, dem Einhalt zu gebieten. Sie beschieden ihrem Kläger, er habe trotz der für ihn erkenn­baren Gefah­ren­si­tua­tion seine Geschwin­dig­keit von etwa 30 auf ledig­lich 25 Stun­den­ki­lo­meter redu­ziert. Allein seinem Fehl­ver­halten sei es daher geschuldet, dass er nicht recht­zeitig hinter dem Kind habe bremsen können. Das sollten sich auch Radfahrer verge­gen­wär­tigen, die entlang der Berliner Straße des 17. Juni fahren. Was sich dort Abend für Abend oder auch morgens im Beruf­ver­kehr ereignet, hat längst nichts mehr mit gesunder Fort­be­we­gung zu tun. Dort findet viel­mehr Tag für Tag ein veri­ta­bles Spor­trad­rennen statt. Fuss­gänger oder gar Lauf­rad­fahr­lerner seien davor nur gewarnt.

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Wir sind spezia­li­siert auf gewerb­liche Immo­bi­lien, mittel­stän­di­sche Produk­ti­ons­be­triebe sowie Pflege- und Alten­heime. Für unsere Kunden stehen wir aber auch in allen anderen Versi­che­rungs­an­ge­le­gen­heiten zur Verfügung. 

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Zusam­men­stöße zwischen Spazier­gänger und Radler sind fast an der Tagesordnung

Mehr als drei Kilo­meter lang führt die Straße des 17. Juni schnur­ge­rade durch Berlin. Unter­bro­chen ledig­lich von wenigen Kreu­zungen, wie am Char­lot­ten­burger Tor oder am Rondell Sieges­säule, pflügt sich die Ost-West-Achse unge­hin­dert ab Bran­den­burger Tor tief in den Westen der Stadt. Gäbe es keine Geschwin­dig­keits­be­gren­zung, könnten Auto­fahrer hier mühelos auf Auto­bahn­tempo beschleu­nigen, und das inmitten einer Millionenmetropole.

Parallel zur Fahr­bahn verlaufen Fuss­gän­ger­steig und Fahr­radweg, getrennt allein durch eine weiße Linie. Hier herr­schen keinerlei Einschrän­kungen. Über­schreitet ein Fuss­gänger, viel­leicht sogar ein Kind, verse­hent­lich die weiße Linie zwischen Weg und Steig, müssen Radfahrer gute Bremsen haben. Ein Zusam­men­stoss zwischen Spazier­gänger und Radler sind beinahe unver­meid­lich. Kaum ein Fahrer brächte sein Fahr­zeug schnell genug zum Stehen.

Was, wenn der Spazier­gänger ein kleines Kind ist – wohl­mög­lich selbst auf einem Rad?

Beson­ders schwer sind die Gefahren dann einzu­schätzen, wenn ein Kind die weiße Linie passiert, das selbst auf einem Rad sitzt. Wer trägt dann eigent­lich die Verant­wor­tung? Die Mutter? Der Vater? Oder etwa der Radfahrer, der nicht schnell genug entschleu­nigt hat?

Ein Urteil vom Heidel­berger Land­ge­richt schaffte dazu jetzt Klärung. Dort hatte ein Radler die Mutter einer Drei­jäh­rigen verklagt, die auf einem Lauf­lernrad unter­wegs war. Da das kleine Mädchen beim Heran­nahen des Radfah­rers verse­hent­lich nach links, nicht nach rechts ausge­wi­chen war, musste der Radfahrer auf einen Grün­streifen auswei­chen. Dort kam er selbst zu Fall, und sein Rad wurde beschä­digt. Dabei hatte er sein Kommen deut­lich durch Klin­geln ange­kün­digt. Auch hatte die Mutter ihr Kind deut­lich gewarnt, nach rechts auszu­wei­chen. Aber das Mädchen war noch zu klein. Es konnte Rechts nicht von Links unter­scheiden.
Für die bei dem Sturz erlit­tenen Verlet­zungen sowie die Beschä­di­gungen an seinem Rennrad machte der Kläger die Mutter des Kindes verant­wort­lich. Er warf ihr vor, ihre Aufsichts­pflicht verletzt zu haben. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Mutter ihr Kind zu sich nach rechts beor­dern werde. Dann hätte er die Gruppe gefahrlos links passieren können. Dass das Kind nach links ausge­wi­chen sei, wider­spreche jegli­cher Lebens­er­fah­rung. Er habe nicht mit einer solchen Reak­tion rechnen können.

Im Stra­ßen­ver­kehr gilt das Gebot der gegen­sei­tigen Rücksichtnahme

Doch die Richter wiesen die Scha­den­er­satz- und Schmer­zens­geld­klage des Radfah­rers zurück. Der Mutter sei keinerlei Verlet­zung der Aufsichts­pflicht vorzu­werfen. Sie habe ihrer Tochter erlaubt, Lauf­lernrad zu fahren, damit das Kind Gele­gen­heit habe, sich darin zu üben. Das sei seinem Alter und Können durchaus ange­messen gewesen. Der Fahrer habe im Gegen­teil ein sorg­falts­wid­riges Verhalten an den Tag gelegt: „Denn im Stra­ßen­ver­kehr gilt das Gebot der gegen­sei­tigen Rück­sicht­nahme“, so das Gericht. „Kommt es zu einem Zusam­men­treffen von Radfah­rern und Fußgän­gern, muss der Radfahrer insbe­son­dere auch mit Unauf­merk­sam­keiten oder Schreck­re­ak­tionen der Fußgänger rechnen und seine Fahr­weise entspre­chend anpassen.“ Das gelte insbe­son­dere gegen­über Kindern oder sons­tigen hilfs­be­dürf­tigen Personen.

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Geschwin­dig­keit zählt oft mehr als alles andere

Das Urteil trifft Radfahrer hart. Dank dem aller­orts vorherr­schenden Ausbau der Fahr­rad­wege und der zuneh­menden Verbes­se­rung von Rädern können Radfahrer unter­wegs inzwi­schen mühelos auf 25 bis 30 Stun­den­ki­lo­meter beschleu­nigen. Der quiet­schende Draht­esel, der sich einem in abso­luter Gemüts­ruhe, bisweilen gar in Schlan­gen­li­nien nähert, ist voll­kommen aus der Mode gekommen. Ähnlich bedroh­li­cher ist die Ausstat­tung der Räder mit Elek­tro­mo­toren. Kaum ein Mensch fährt mehr Fahrrad, um sich langsam fort­zu­be­wegen. Geschwin­dig­keit zählt auch hier inzwi­schen mehr als alles andere.

Gut zu wissen, dass die Richter suchen, dem Einhalt zu gebieten. Sie beschieden ihrem Kläger, er habe trotz der für ihn erkenn­baren Gefah­ren­si­tua­tion seine Geschwin­dig­keit von etwa 30 auf ledig­lich 25 Stun­den­ki­lo­meter redu­ziert. Allein seinem Fehl­ver­halten sei es daher geschuldet, dass er nicht recht­zeitig hinter dem Kind habe bremsen können. Das sollten sich auch Radfahrer verge­gen­wär­tigen, die entlang der Berliner Straße des 17. Juni fahren. Was sich dort Abend für Abend oder auch morgens im Beruf­ver­kehr ereignet, hat längst nichts mehr mit gesunder Fort­be­we­gung zu tun. Dort findet viel­mehr Tag für Tag ein veri­ta­bles Spor­trad­rennen statt. Fuss­gänger oder gar Lauf­rad­fahr­lerner seien davor nur gewarnt.

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