Neue EU-Whistleblower-Richtlinie
Gesetzgeber fordert Einführung eines internen Hinweisgebersystems bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitern.
Das EU-Parlament verabschiedete am 16.04.2019 eine Richtlinie zum Whistleblowing (EU Whistleblowing Directive), welche am 07.10.2019 durch den EU-Rat angenommen wurde ( EU 2019/1937). Nun haben die EU-Staaten bis zum 17.12.2021 Zeit, diese Richtlinie entsprechend umzusetzen und in nationale Gesetze zu verankern.
Kernelement der Richtlinie ist der Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower). Die wesentlichen Punkte sind:
- Geschützt werden nicht nur Mitarbeiter, die Missstände melden, sondern auch Bewerber, ehemalige Mitarbeiter, Unterstützer des Hinweisgebers oder Journalisten.
- Diese Personen sind vor Entlassungen, Degradierungen und sonstigen Diskriminierungen zu schützen.
- Der Schutz bezieht sich lediglich auf das Melden von Missständen mit Bezug auf EU-Recht, wie etwa Steuerbetrug, Geldwäsche oder Delikte im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, Produkt- und Verkehrssicherheit, Umweltschutz, öffentlicher Gesundheit sowie Verbraucher- und Datenschutz (die EU ermuntert die nationalen Gesetzgeber jedoch, diesen Anwendungsbereich im nationalen Gesetz zu erweitern).
- Der Hinweisgeber hat die Wahl, ob er einen Missstand zunächst intern im Unternehmen oder direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde meldet. Wenn auf eine solche Meldung hin nichts geschieht oder der Hinweisgeber Grund zur Annahme hat, dass ein öffentliches Interesse besteht, kann er auch direkt an die Öffentlichkeit gehen. Geschützt ist er in jedem Fall.
Die Whistleblowing-Richtlinie stellt Unternehmen vor die Herausforderung, Compliance-Maßnahmen in der eigenen Organisation umzusetzen. Wichtig ist dabei die richtlinienkonforme Gestaltung des internen Hinweisgebersystems und die Einhaltung vorgegebener Fristen.
Unternehmen ab 50 Mitarbeiter müssen daher künftig geeignete Kanäle bereitstellen. Noch ist die nationale Gesetzgebung nicht verabschiedet worden, allerdings geht man davon aus, dass Firmen mit mehr als 250 Mitarbeitern in den kommenden zwei Jahren hierzu verpflichtet sind und Firmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sodann weitere zwei Jahre als Übergangsfrist zur Verfügung haben. Ebenfalls streitig ist, ob die allgemeine Sorgfaltspflicht immer die Einrichtung eines Compliance Management Systems erfordert.
Fakt ist, die konforme Umsetzung wird sicherlich noch viele Fragen aufwerfen und die Unternehmen vor zeit- und kostenintensive Herausforderungen stellen.
Neues Versicherungsprodukt versichert die entstandenen Kosten einer Compliance Untersuchung
Das Thema Compliance ist kein Neues in der Versicherungswirtschaft. Verschiedenste Versicherungsprodukte bieten, zumindest in Teilbereichen, eine Übernahme von Compliance Kosten. Der Versicherungsfall bzw. die Übernahme der Kosten ist hier eng definiert und oft mit einem sehr geringen Sublimit versehen.
Folgender Status quo ist auf dem Versicherungsmarkt in Bezug auf die Übernahme von Compliance Kosten anzutreffen:
D&O Versicherung
Sofern Organhaftung gegeben ist und die Aufforderung zur Teilnahme eines behördlichen Verfahrens vorliegt. Compliance Kosten hier Teil des Schadenersatzes und in der Regel mit einem geringen Sublimit (eine von der regulären Versicherungssumme abweichende Limitierung einer Versicherungsleistung) versehen.
Strafrechtschutzversicherung
Meist unter der Voraussetzung, dass ein Ermittlungsverfahren oder zumindest eine schriftliche Aufforderung zur Aufklärung, seitens einer Ermittlungsbehörde vorliegt. In der Regel über ein Sublimit oder im Rahmen der Strafverteidigung versichert.
Cyberversicherung
Beschränkt rein auf IT-Verstöße und in der Regel an eine Aufforderung der Datenschutzbehörde oder Vorbereitung einer Selbstanzeige verknüpft.
Vertrauensschaden-Versicherung
Ebenfalls mit einem Sublimit versehen und an einen Schaden durch eine Vertrauensperson sowie der Aufforderung zur Aufklärung seitens einer Behörde bzw. zur Vorbereitung einer Selbstanzeige, verknüpft.
Neues Versicherungsprodukt
Es gibt nunmehr auf dem Markt auch ein entsprechendes Versicherungskonzept dafür.
Dieses Konzept bietet eine breite Definition des Versicherungsfalls sowie weitreichende Serviceleistungen durch ein Anwaltsnetzwerk.
Auslöser des Versicherungsfalls ist bereits die Einleitung einer Untersuchung durch den Versicherungsnehmer, aufgrund eines berechtigten Verdachtsmoments. Dieser liegt vor, wenn sich nach sorgfältiger Abwägung, unter Heranziehung möglichst vieler zuverlässiger Erkenntnisquellen, eine Handlungspflicht des Leitungs- oder Aufsichtsorgans aufdrängt.
Kosten und Honorare werden bis zu einer Gesamtsumme von 500.000,00 Euro übernommen. Die Übernahme der Kosten verteilt sich im Wesentlichen auf folgende drei Geltungsbereiche:
Wettbewerbs-Compliance
Beispielsweise Missbrauch einer markbeherrschenden Stellung oder Verstöße gegen das Kartellverbot.
IT-Compliance
Beispielsweise Verstöße gegen Datenschutzvorschriften oder Passwortrichtlinien.
Anti-Korruptions-Compliance
Beispielsweise Bestechung zur Auftragsgewinnung eines Kunden.
Der Compliance-Verstoß muss während der Laufzeit der Versicherung eingetreten sein.
Versichert werden können Unternehmen aus den meisten Branchen bis zu einer Maximalgröße von 1.000 Mitarbeitern.
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