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Wellen­sit­tich erleidet Hitzschlag

Miet­min­de­rung wegen mangel­haftem Wärme­schutz gericht­lich gebilligt

Das Amts­ge­richt Hamburg billigte im Juni dieses Jahres eine Miet­min­de­rung von zwanzig Prozent wegen mangel­haftem Wärme­schutz. Wie in der Süddeut­schen Zeitung am Freitag (3. August 2018) berichtet, hatten die Kläger bemän­gelt, dass die Sommer­tem­pe­ra­turen in ihrer eleganten Dach­woh­nung tags­über bei dreißig Grad Celsius und nachts bei 25 Grad betrugen. Auch anhal­tendes Lüften erwirkte keinerlei Abküh­lung. Das Gericht ging hier von unzu­rei­chendem Wärme­schutz aus und billigte für die teure und gut ausge­stat­tete Neubau­woh­nung eine Miet­min­de­rung von zwanzig Prozent.

Wellen­sit­tich erlitt Hitzschlag

Ähnlich urteilte der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin: Mieter beklagten, dass sich ihre hübsche, helle Dach­ge­schoss­woh­nung im Sommer auf bis zu 46 Grad auflade. Die Tempe­ra­tur­un­ter­schiede zwischen innen und außen betrugen bis zu 19 Grad. Der gesamte Haus­halt habe unter den Sahara-ähnli­chen Zuständen gelitten. Wachs­kerzen seien geschmolzen, die Pflanzen einge­gangen und der Wellen­sit­tich habe einen Hitz­schlag bekommen. In diesem Fall urteilten die Richter wesent­lich härter. Sie räumten frist­lose Kündi­gung und sogar even­tu­elle Scha­dens­er­satz­an­sprüche ein.

Mangel­hafter Wärme­schutz kann Kündi­gungs­grund sein

Bei den seit Wochen anhal­tenden Tempe­ra­turen von über 30 Grad deutsch­land­weit stellen sich sicher viele Mieter aktuell die Frage, inwie­weit ihre Bleibe gegen mangel­haften Wärme­schutz gesi­chert ist. Dabei ist sommer­li­cher Tempe­ra­tur­an­stieg in der Wohnung, rein gericht­lich gesehen, kein ernst­zu­neh­mender Mangel. Auch in Dach­ge­schoss­woh­nungen, die der Hitze natur­gemäß stärker ausge­setzt sind, kann nicht prin­zi­piell jeden Sommer die Miete gemin­dert werden. Über­steigen die Werte in den Räumen aller­dings deut­lich und anhal­tend die Tempe­ra­turen, die draußen herr­schen, kann das ein Kündi­gungs­grund sein, erklärte der Deut­sche Mieter­bund. In solch einem Fall, so der Bund, sind auch Ersatz­an­sprüche möglich.

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