Dreijähriger verursacht Wasserschaden
Nachdem die Eltern ihren dreijährigen Sohn ins Bett gelegt hatten, stand das Kind zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder auf und ging ins Badezimmer. Dort benutzte der Kleine die Toilette. Dabei benutzte er so viel Papier, dass der Abfluss verstopft wurde. Das wäre noch keine Katastrophe gewesen, aber als der Junge spülen wollte, verhakte sich der Spülknopf. Das Kind ging zurück ins Bett, schlief ein und niemand hätte etwas von seinem Missgeschick bemerkt. Da die Spülung jedoch blockierte, floss ungehindert Wasser nach, trat aus der verstopften Toilette aus und verteilte sich über den ganzen Fußboden. Schließlich tropfte es durch die Decke und floss in die darunterliegende Wohnung. Der Schaden belief sich auf 15 000 €uro.
Versicherer des Hausbesitzers klagt gegen Privathaftpflicht-Versicherer der Eltern
Da es sich bei dem Kind um einen Minderjährigen handelte, wäre jeder Mensch davon ausgegangen, dass seine Eltern für den Schaden zur Verantwortung gezogen werden. Das dachte sich wohl auch der Versicherer des Hausbesitzers. Er egulierte zwar den Schaden, zog jedoch dann mit einer Anklage gegen den Privathaftpflicht-Versicherer der Eltern vor das Düsseldorfer Oberlandesgerichts. Er verlangte, dass ihm seine Schadenaufwendungen erstattet würden.
Richter lehnten die Klage ab
Doch die Richter lehnten die Klage ab. Wie Wolfgang Leidigkeit am 25. Juli 2018 auf www.Versicherungsjournal.de schrieb, sei den Eltern des Jungen keinerlei Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen. Der Junge sei drei Jahre alt, habe sich an sicherem Ort in einer geschlossenen Wohnung aufgehalten und daher nicht unter ständiger Beobachtung stehen müssen. Auch der Gang zur Toilette habe nicht von den Eltern kontrolliert werden müssen. Es sei in solch einem Fall prinzipiell ausreichend, wenn sich einer der Aufsichtspflichtigen in Hörweite befände.
Sohn beim Toilettengang zwingend zu beaufsichtigen
Bemerkenswerterweise berücksichtigte das Gericht den aktuellen Entwicklungszustand des Kindes: „Eine lückenlose Überwachung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn dadurch eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden würde“, so die Richter. Den Eltern sei zwar bekannt gewesen, dass sich der Spülknopf der Toilette aufgrund seiner Beschaffenheit gelegentlich verhakte. Das führe aber eigentlich nur zu einem erhöhten Wasserverbrauch. Die Situation in dem Badezimmer sei nicht so gefährlich gewesen, dass sie dazu verpflichtet gewesen wären, ihren Sohn beim Toilettengang zwingend zu beaufsichtigen.
Auf das Urteil des Landgericht hin, verzichtete der Gebäudeversicherer, in Berufung zu gehen. Damit sei das Urteil, schreibt Leidigkeit, rechtskräftig.