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Müssen Eltern ihre minder­jäh­rigen Kinder ständig beaufsichtigen?

Drei­jäh­riger verur­sacht Wasserschaden

Nachdem die Eltern ihren drei­jäh­rigen Sohn ins Bett gelegt hatten, stand das Kind zwischen 19 und 20 Uhr unbe­merkt wieder auf und ging ins Bade­zimmer. Dort benutzte der Kleine die Toilette. Dabei benutzte er so viel Papier, dass der Abfluss verstopft wurde. Das wäre noch keine Kata­strophe gewesen, aber als der Junge spülen wollte, verhakte sich der Spül­knopf. Das Kind ging zurück ins Bett, schlief ein und niemand hätte etwas von seinem Miss­ge­schick bemerkt. Da die Spülung jedoch blockierte, floss unge­hin­dert Wasser nach, trat aus der verstopften Toilette aus und verteilte sich über den ganzen Fußboden. Schließ­lich tropfte es durch die Decke und floss in die darun­ter­lie­gende Wohnung. Der Schaden belief sich auf 15 000 €uro.

Versi­cherer des Haus­be­sit­zers klagt gegen Privat­haft­pflicht-Versi­cherer der Eltern

Da es sich bei dem Kind um einen Minder­jäh­rigen handelte, wäre jeder Mensch davon ausge­gangen, dass seine Eltern für den Schaden zur Verant­wor­tung gezogen werden. Das dachte sich wohl auch der Versi­cherer des Haus­be­sit­zers. Er egulierte zwar den Schaden, zog jedoch dann mit einer Anklage gegen den Privat­haft­pflicht-Versi­cherer der Eltern vor das Düssel­dorfer Ober­lan­des­ge­richts. Er verlangte, dass ihm seine Scha­den­auf­wen­dungen erstattet würden.

Richter lehnten die Klage ab

Doch die Richter lehnten die Klage ab. Wie Wolf­gang Leidig­keit am 25. Juli 2018 auf www​.Versi​che​rungs​journal​.de schrieb, sei den Eltern des Jungen keinerlei Verlet­zung der Aufsichts­pflicht vorzu­werfen. Der Junge sei drei Jahre alt, habe sich an sicherem Ort in einer geschlos­senen Wohnung aufge­halten und daher nicht unter stän­diger Beob­ach­tung stehen müssen. Auch der Gang zur Toilette habe nicht von den Eltern kontrol­liert werden müssen. Es sei in solch einem Fall prin­zi­piell ausrei­chend, wenn sich einer der Aufsichts­pflich­tigen in Hörweite befände.

Sohn beim Toilet­ten­gang zwin­gend zu beaufsichtigen

Bemer­kens­wer­ter­weise berück­sich­tigte das Gericht den aktu­ellen Entwick­lungs­zu­stand des Kindes: „Eine lücken­lose Über­wa­chung ist insbe­son­dere dann nicht erfor­der­lich, wenn dadurch eine vernünf­tige Entwick­lung des Kindes, insbe­son­dere der Lern­pro­zess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden würde“, so die Richter. Den Eltern sei zwar bekannt gewesen, dass sich der Spül­knopf der Toilette aufgrund seiner Beschaf­fen­heit gele­gent­lich verhakte. Das führe aber eigent­lich nur zu einem erhöhten Wasser­ver­brauch. Die Situa­tion in dem Bade­zimmer sei nicht so gefähr­lich gewesen, dass sie dazu verpflichtet gewesen wären, ihren Sohn beim Toilet­ten­gang zwin­gend zu beauf­sich­tigen.
Auf das Urteil des Land­ge­richt hin, verzich­tete der Gebäu­de­ver­si­cherer, in Beru­fung zu gehen. Damit sei das Urteil, schreibt Leidig­keit, rechtskräftig.

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