Denkmalschutz grundsätzlich als Gefahrerhöhung angeben
Vor Erwerb historischer Bausubstanz Rücksprache mit Spezialisten dringend angeraten
Immobilien mit historischer Bausubstanz
Beim Erwerb ihrer Immobilie hatte das Ehepaar Fischer Wert darauf gelegt, dass sie zur historischen Bausubstanz der schwäbischen Kleinstadt gehörte, aus der Frau Fischer selbst stammte. Schließlich entschieden sie sich für eines der alten Bürgerhäuser aus dem 12. Jahrhundert, unweit des historischen Altmarkts. Beide waren sich darin einig gewesen, dass sie ihr Geld in ein Haus investieren wollten, das unter Denkmalschutz stand. Alle Beteiligten, Stadtväter wie Anwohner und Vorbesitzer wussten: Das alte Haus war bei den Beiden in guten Händen.
Kurz nachdem der Kaufvertrag unterschrieben worden war, rollten schon die ersten Handwerker an. Es galt, das Dach zu sanieren und die Fenster zu erneuern. Auch an den Innenräumen musste vieles repariert werden. Die alten Decken galt es, neu aufzuarbeiten, die bemalten Balken wieder instandzusetzen. Auch die historischen Böden mit den breiten Dielen konnten alle gerettet werden. Die Arbeiten dauerten an, doch nach zwei Jahren war die Immobilie bezugsfertig. Das Eigentümer-Ehepaar bezog die Bel-Etage, während die Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Stockwerk Wohnungen untervermietet wurden.
Wiederinstandsetzungen sind aufwändiger
Allein beim Versicherungsschutz waren die neuen Eigentümer leider schlecht beraten. Prämien wurden ihnen zugesagt, die allenfalls auf einen Neubau zugetroffen hätten. Kaum waren nach Jahren die ersten Schäden aufgetreten, zeigte sich, dass die Zusagen nicht weit genug fassten. Die Wiederinstandsetzung einer denkmalgeschützten Zimmerdecke ist nach einem Wasserschaden nun einmal aufwändiger, als die einer modernen weißen Wand.
Denkmalschutz ist in den Verträgen grundsätzlich als Gefahrerhöhung anzugeben
Er fällt unter die Klausel „behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen“. Gleichzeitig sollte bei denkmalgeschützten Häusern aufgrund der Individualität und Besonderheit der Bauwerke in Bezug auf die Bauausführung und die Bauwerkstoffe eine vom Üblichen abweichende bzw. hinausgehende Bewertung erfolgen und in der Wertermittlung (und damit in der Prämienfindung) gesondert berücksichtigt werden.
Im Gegensatz zu heutigen Bauweisen ist bei denkmalgeschützten Häusern darauf zu achten, inwieweit besondere, heute nicht mehr übliche Baustoffe oder Bautechniken bei der Gebäudeherstellung zur Ausführung kamen. Sofern vorhanden, müssen diese immer gesondert erfasst und preislich berücksichtigt werden. Können denkmalgeschützte Gebäude mit den heute üblichen Baumaterialien und technischen Baustoffen hergestellt werden, so ist auch kein gesonderter Zuschlag notwendig. Sind die Abweichungen zu heute üblichen Ausführungen überschaubar, so können diese über pauschale prozentuale Zuschläge berücksichtigt werden.
Bei größeren Abweichungen ist eine Anpassung über prozentuale Zuschläge nicht mehr möglich. Hier müssen die Kosten dann spezifisch ermittelt werden. In derartigen Fällen sollte die Wertermittlung von einem Bausachverständigen ausgeführt werden.
in der Praxis erhebliche Probleme bei der Gebäudeversicherung
Das Ehepaar Fischer steht mit seinen Sorgen nicht alleine da. Auch wenn der Anteil aller in Deutschland unter Denkmalschutz stehenden Gebäude nur ca. 1,5 ‑1,8 Prozent des versicherten Gesamtbestandes sämtlicher Mitgliedsunternehmen des GDV beträgt, bereitet es in der Praxis erhebliche Probleme, für diese Objekte in der Gebäudeversicherung eine sach- und bedarfsgerechte Wertermittlung vorzunehmen. Problem in Sachen Denkmalschutz ist nicht zuletzt, dass die Gesetzgebung nicht einheitlich ist. Jedes Bundesland hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz. Hinzu kommen die zahlreichen unterschiedlichen Meinungen und Auslegungen. Öffentliches Interesse ist nicht klar definiert und führt daher immer dazu, dass es keine Rechtssicherheit gibt.
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Moritz Graf Brühl,
Gründer und Geschäftsführer