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Litigation Risk Insurance - Prozessrisiko-Versicherung: Sichern Sie Ihr Unternehmen erfolgreich ab!

Prozessrisiko-Versicherung:

Die Prozess­ri­siko-Versi­che­rung – Liti­ga­tion Risk Insu­rance (LRI) – hat sich in den U.S.A. und im
Versi­che­rungs­markt Lloyd’s of London in den letzten Jahren zuneh­mend verbreitet. Welt­weit
zeichnen ca. 20 Versi­che­rungs­ge­sell­schaften Prozess­ri­siken. Neuer­dings werden die Policen auch in Deutsch­land ange­boten. Die maßge­schnei­derten Policen versi­chern konkret defi­nierte
Prozess­ri­siken. Hierbei muss es sich – im Gegen­satz zur herkömm­li­chen Rechts­schutz­ver­si­che­rung ‑um bekannte Risiken handeln, also rechts­hän­gige gericht­liche oder schieds­ge­richt­liche Verfahren. 

Die Deckungs­kon­zepte der Prozess­ri­siko-Versi­che­rung knüpfen an die für die Prozess­partei bestehenden Unsi­cher­heiten über den Prozess­aus­gang an. Mit einer LRI-Police hat ein ungüns­tiger Prozess­aus­gang keine oder nur in einem bestimmten defi­nierten Umfang finan­zi­elle Auswir­kungen für das versi­cherte Unter­nehmen. Die Policen sind für Kläger und Beklagte aufgrund der jewei­ligen Risi­ko­si­tua­tion unter­schied­lich ausge­staltet. Das Kosten­ri­siko der unter­le­genen Prozess­partei ist
eben­falls versicherbar.

Judgement Preservation Insurance (JPI):

Für Kläger sind LRI-Policen in der Form der sog. Judge­ment Preser­va­tion Insu­rance (JPI) verbreitet. Eine JPI-Police deckt das Risiko ab, dass ein erst­in­stanz­li­ches Urteil in der Beru­fung aufge­hoben wird, oder die erst­in­stanz­liche Urteils­summe vom Beru­fungs­ge­richt herab­ge­setzt wird. Ein Beispiels­fall verdeut­licht das Leis­tungs­ver­spre­chen einer JPI-Police: Ein Kläger, der ein erst­in­stanz­li­ches Urteil in Höhe von 100 Mio. € erstritten hat, kann die Urteils­summe gegen das Risiko absi­chern, dass das Urteil in der Beru­fung – mitunter nach vielen Jahren – aufge­hoben wird, oder die Urteils­summe vom Beru­fungs­ge­richt herab­ge­setzt wird.

JPI-Policen sehen immer einen Selbst­be­halt vor. Beträgt der Selbst­be­halt im Beispiels­fall 10 Mio. €, dann ist jede Herab­set­zung der erst­in­stanz­li­chen Urteils­summe durch das Beru­fungs­ge­richt von der JPI-Police gedeckt. So fließen dem Kläger im Worst-Case-Szenario 90 Mio. € zu. Ein Anwen­dungs­nutzen der JPI-Policen sind die Mone­ta­ri­sie­rungs­op­tionen. Oftmals schließen Unter­nehmen die Policen ab, um diese – beispiels­weise bei Prozess­fi­nan­zie­rern – als Kredit­si­cher­heit zu unter­legen und sich Liqui­dität zu
verschaffen.

Adverse Judgement Insurance (AJI):

Mit der Adverse Judge­ment Insu­rance (AJI) können sich Beklagte vor dem Risiko eines
klage­statt­ge­benden Urteils schützen. Das Prozess­ri­siko wird auf den Versi­cherer trans­fe­riert. Die maßge­schnei­derte Versi­che­rungs­po­lice setzt an dem Worst-Case-Szenario eines der Klage
voll­um­fäng­lich statt­ge­benden Urteils an. Mit Abschluss der Police wird die Bilanz des versi­cherten Unter­neh­mens nicht mit Rück­stel­lungen belastet, sofern der Beklagte sich mit einer ausrei­chend hohen Versi­che­rungs­summe eindeckt. Ein Beispiel veran­schau­licht die Funk­ti­ons­weise einer AJI- Police: Ein Unter­nehmen wird auf 100 Mio € Scha­den­er­satz verklagt. Nachdem die Klage rechts­hängig ist, deckt sich das beklagte Unter­nehmen mit einer Versi­che­rungs­summe in Höhe von 100 Mio. € ein. Im Beispiels­fall verlangt der Versi­cherer einen Selbst­be­halt in Höhe von 10 Mio. €. Im Falle eines der Klage voll­um­fäng­lich statt­ge­benden Urteils leistet der Versi­cherer 90 Mio. € und die Versi­che­rungs­neh­merin trägt ledig­lich den Selbst­be­halt in Höhe von 10 Mio. €. Erstreitet der Kläger ledig­lich eine Urteils­summe in Höhe von 50 Mio. €, zahlt der AJI-Versi­cherer 40 Mio. € an die Beklagte / Versi­che­rungs­neh­merin aus. Der Anwen­dungs­nutzen von AJI-Policen ergibt sich insbe­son­dere im M&A‑Kontext. In der Regel stellen Prozess­ri­siken im Rahmen einer vom Käufer durch­ge­führten Due Dili­gence eine große Heraus­for­de­rung dar. Laufende Rechts­strei­tig­keiten können sich für ansonsten attrak­tive Ziel­un­ter­nehmen als „Dealb­reaker“ erweisen. AJI-Policen sind eine Option, die Prozess­ri­siken zu verrin­gern und geben einem Käufer Sicherheit.

„After-the-Event“-Versicherung (ATE):

Die ATE-Versi­che­rung deckt als Rechts­schutz­ver­si­che­rung die mit einem Rechts­streit verbun­denen Kosten. ATE-Versi­che­rungs­po­licen decken die Prozess­kosten, die die unter­le­gene Partei nach der Kosten­ent­schei­dung des Gerichts an die Gegen­seite zahlen muss. In der Praxis werden die Policen haupt­säch­lich von Klägern genutzt. Die eigenen Kosten des Klägers sind eben­falls versi­cherbar. Auch ATE-Policen kommen grund­sätz­lich für alle Arten von Rechts­strei­tig­keiten in Betracht.

Fazit:

Die Vorteile der Prozess­ri­siko-Versi­che­rung lassen sich am besten mit einem alten Sprich­wort
zusam­men­fassen: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. Die
Versi­che­rungs­lö­sungen verleihen unge­wissen Verbind­lich­keiten eine Sicher­heit im Hinblick auf
Budgets, Prognosen und Liqui­di­täts­pla­nung. Ausbli­ckend ist davon auszu­gehen, dass zukünftig immer mehr Unter­nehmen die Policen als Mittel zum Risi­ko­ma­nage­ment („Dispute Hedging“) einsetzen werden.

Handlungsempfehlung:

Das Für und Wider von LRI-Policen muss im Einzel­fall sorg­fältig abge­wogen werden. Ein mit der juris­ti­schen Ausge­stal­tung von LRI Policen erfah­rener Rechts­an­walt kann Fall­stricke vermeiden und ein opti­males Deckungs­kon­zept für den indi­vi­du­ellen Einzel­fall entwerfen. Nach den Vorgaben der anwalt­li­chen Empfeh­lung sollte ein unab­hän­giger Versicherungs­makler für die Plat­zie­rung eines best­mög­li­chen Versi­che­rungs­schutzes zu Rate gezogen werden.

Sie möchten Näheres über die Prozessrisiko-Versicherung - Litigation Risk Insurance erfahren? Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Ansprech­partner:


Moritz Graf Brühl
Geschäfts­führer | GRAF BRÜHL Versicherungs­makler GmbH Frei­herr-vom-Stein-Str. 15 |
60323 Frank­furt am Main | Telefon +49 (0)69 1700 70 11 | moritz@​grafbruehl.​com |
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Dr. jur. Burk­hard Fass­bach
Rechts­an­walt | Mobil: +49 152 54386727 | E‑Mail: burkhard.fassbach@t‑online.de

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