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Im Gegensatz zur landläufigen Meinung sind Geschäftsführer und Vorstände mit einer Unternehmens-D&O Versicherung nicht angemessen abgesichert!

Im Gegensatz zur landläufigen Meinung sind Geschäftsführer und Vorstände mit einer Unternehmens-D&O-Versicherung nicht angemessen abgesichert!

Vorstände, Geschäfts­führer und andere Aufsichts­füh­rende können für Pflicht­ver­let­zungen und
wirt­schaft­lich folgen­reiche Fehler haftbar gemacht werden. Sie unter­liegen einem der strengsten Haftungs­re­gime welt­weit. Jede beruf­liche Fehl­ent­schei­dung kann exis­tenz­be­dro­hend sein, da sie mit ihrem gesamten Privat­ver­mögen haften (gesetz­liche Grund­lage: u.a. §43 GmbHG, § 93 AktG).

Im Gegen­satz zu „normalen“ Arbeit­neh­mern sind sie nicht nur für Vorsatz, sondern für jeden Grad der Fahr­läs­sig­keit verant­wort­lich. Zusätz­lich erschwert der Gesetz­geber die Situa­tion für Manager, indem er eine Beweis­last­um­kehr zum Nach­teil des Mana­gers fest­legt. Der Manager muss nach­weisen, dass sein Verhalten nicht schuld­haft war. In der Praxis sind Manager häufig gezwungen, sich viele Jahre nach einer getrof­fenen Entschei­dung vor Gericht freizusprechen

Darüber hinaus muss die Pflicht­ver­let­zung nicht einmal vom Manager selbst begangen worden sein. Die Haftung der Organ­mit­glieder ist gemein­schaft­lich, so dass mehrere Geschäfts­führer oder Vorstände auch für die Fehler des jeweils anderen verant­wort­lich gemacht werden können.

Ein ausreichender Versicherungsschutz durch eine Unternehmens-D&O- Versicherung ist in vielen Fällen nicht gewährleistet.

Die Unternehmens‑D&O‑Versicherungen werden von Unter­nehmen im eigenen Namen abge­schlossen. Der Abschluss dient dem Inter­esse des Unter­neh­mens, im Scha­den­fall einen zahlungs­fä­higen Schuldner zu haben. Der indi­vi­du­elle Vermö­gens­schutz spielt bei einer Unternehmens‑D&O‑Versicherung nur eine unter­ge­ord­nete Rolle.

Daher sollte man gut über­legen, ob es sinn­voll ist, die Gestal­tung der Risi­ko­ab­de­ckung in die Hände der zukünf­tigen Anspruch­steller (Unter­nehmen) zu legen. Der Nach­teil wird beson­ders deut­lich, wenn der Manager das Unter­nehmen verlässt. In diesem Fall hat er keinen Zugriff auf die Versi­che­rungs­po­lice. Der ehema­lige Manager kann weder sicher­stellen, dass er weiterhin versi­chert ist, noch dass die früher zu seinen Gunsten <br>abgeschlossene Police aufrecht­erhalten wird.

➢ Begrenzte Versi­che­rungs­summe, ggf. von diversen versi­cherten Personen bereits „verbraucht‘‘
➢ Der Versi­che­rungs­um­fang ist oft nicht bekannt
➢ Sie legen die Absi­che­rung Ihres Privat­ver­mö­gens „in die Hände‘‘ des poten­ti­ellen Anspruchs­geg­ners (Unter­nehmen)
➢ Scha­den­er­satz­for­de­rungen wegen even­tu­ellen Pflicht­ver­let­zungen des eigenen Unter­neh­mens
➢ Kein Versi­che­rungs­schutz bei beruf­li­chem Wechsel oder Ruhe­stand, trotz weiter bestehendem Haftungsrisiko

Die Unternehmens-D&O-Versicherungen dienen dem Bilanzschutz!

Der beste Weg ist der Abschluss einer indi­vi­du­ellen D&O‑Police, mit der das Organ seine eigene Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung erwirbt. In diesem Fall ist der Manager selbst über die Police abge­si­chert, die ihm eine Versi­che­rungs­summe für alle seine Mandate bietet. Zudem hat der Manager die Kontrolle über den Inhalt seines Versi­che­rungs­schutzes, unab­hängig davon, ob er noch für das Unter­nehmen tätig ist oder es verlassen hat. Je nach Gestal­tung der Police gilt dies auch für privat ausge­übte ehren­amt­liche Aufgaben, bei denen eben­falls ein Haftungs­ri­siko besteht.

➢ Eigene Versi­che­rungs­summe
➢ Die Vertrags­ge­stal­tung liegt in Ihrer Hand
➢ Ihr Privat­ver­mögen bleibt geschützt
➢ Gehalts­fort­zah­lung
➢ Volle Kontrolle über den Versi­che­rungs­schutz auch bei Arbeit­ge­ber­wechsel
➢ Eigene Versi­che­rungs­summe im Ruhe­stand
➢ Zugriff auf eigene Rechtsberatungsstruktur

Persönliche D&O-Versicherungen dienen dem Schutz des Privatvermögens!

Sie möchten Näheres über die existenzbedrohende Absicherungslücke einer persönlichen D&O Versicherung erfahren? Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

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