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Aufsichtsratshaftung und D&O-Versicherungs-lösungen

Ständig steigenden Haftungsrisiken und der Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme und der Haftung mit dem Privatvermögen sollten Aufsichtsräte mit bestmöglichem D&O- Versicherungsschutz begegnen. Der Beitrag beleuchtet die Haftungsrisiken für Aufsichtsratsmitglieder anhand eines medienwirksamen Falls und erläutert optimalen Schutz.

I. Haftungsbeispiel

Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm (Urteil vom 6. April 2022, 8 U 73/12) hat sechs frühere Mitglieder des Aufsichts­rats des 2009 insol­vent gegan­genen Karstadt-Mutter­kon­zerns Arcandor verur­teilt, an den Insol­venz­ver­walter insge­samt rund 53,6 Millionen Euro Scha­den­er­satz zu zahlen. Aufgrund der langen Prozess­dauer kommen noch die gesetz­lich ab Klage­er­he­bung zu zahlenden Prozess­zinsen in Höhe von knapp 28 Millionen Euro Zinsen hinzu, so dass der gesamte erstrit­tene Betrag bei knapp 81,5 Millionen Euro liegt. Das Urteil ist im Voll­text hier abrufbar: http://​www​.justiz​.nrw​.de/​n​r​w​e​/​o​l​g​s​/​h​a​m​m​/​j​2​0​2​2​/​8​_​U​_​7​3​_​1​2​_​U​r​t​e​i​l​_​2​0​2​2​0​4​0​6​.​html

Der Insol­venz­ver­walter machte Scha­dens­er­satz­an­sprüche im Zusam­men­hang mit früheren
Verkäufen und anschlie­ßender Rück­an­mie­tung von Waren­häu­sern geltend. Die Häuser sollen vom Vorstand deut­lich unter Markt­wert an einen Fonds verkauft und zu über­höhten Kondi­tionen wieder ange­mietet worden sein. Dabei hätten die Aufsichts­rats­mit­glieder die Vorstands­mit­glieder über­wa­chen müssen. Die Aufsichts­rats­mit­glieder hätten recht­zeitig gegen den Vorstand vorgehen müssen. Zu den Amts­pflichten des Aufsichts­rats gehöre die Über­wa­chung des Vorstands und ggf. die Verfol­gung von Pflicht­ver­stößen einschließ­lich der Geltend­ma­chung entspre­chender Scha­dens­er­satz­an­sprüche. Aufsichts­rats­mit­glieder haften bei unter­las­sener Geltend­ma­chung von Ansprü­chen gegen den Vorstand und wenn sie reali­sier­bare Ansprüche gegen Vorstands­mit­glieder verjähren lassen.

Nach den Fest­stel­lungen des Gerichts hatte die erfor­der­liche Abwä­gung zwischen den Vorteilen der Geltend­ma­chung der Scha­dens­er­satz­an­sprüche und den damit verbun­denen Nach­teilen nicht im gebo­tenen Umfang statt­ge­funden. Die Ansprüche wären aufgrund des D&O‑Versicherungsschutzes und des Privat­ver­mö­gens der früheren Vorstands­mit­glieder auch durch­setzbar gewesen.

Konkret wurde das Verschulden der Aufsichts­rats­mit­glieder damit begründet, dass sie ohne
hinrei­chende Prüfung und ohne geeig­neten Exper­tenrat fälsch­li­cher­weise von einer geringen
Reali­sier­bar­keit der Ansprüche gegen die Vorstands­mit­glieder ausge­gangen waren. Die
Aufsichts­rats­mit­glieder schätzten die Reali­sier­bar­keit von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen nach
Auffas­sung des Gerichts deut­lich zu negativ ein.

II. Versicherungslösungen

(1) Sepa­rate D&O‑Versicherung für Aufsichtsräte

Opti­malen D&O‑Versicherungsschutz für Aufsichts­rats­mit­glieder bietet eine sepa­rate Aufsichts­rats- D&O‑Versicherung, welche das Unter­nehmen nur für die Aufsichts­räte abschließt. Mit einem eigenen D&O‑Schutzschirm für den Aufsichtsrat wird eine erheb­liche Verbes­se­rung der Rechts­po­si­tion sowohl der Vorstands- als auch der Aufsichts­rats­mit­glieder erreicht. Aufsichts­räte werden viel­fach erst nach den Vorständen zur Rechen­schaft gezogen, meis­tens mit der Begrün­dung, dass sie von der Pflicht­ver­let­zung der Manager wussten, aber nichts dagegen unter­nahmen. Wenn dann die D&O Versi­che­rungs­summe schon durch die Ansprüche gegen Vorstände erschöpft ist, droht der Zugriff auf das Privat­ver­mögen der Aufsichts­räte. Sicherer sind jeweils getrennte Policen für Vorstand und Aufsichtsrat.

Beson­dere Aufmerk­sam­keit im D&O‑Versicherungsmarkt hat die sog. Two Tier Trigger Policy
gefunden. Sie stellt der herkömm­li­chen D&O‑Globalpolice des Unter­neh­mens für sämtliche
Organ­walter (Vorstand + Aufsichtsrat) eine sepa­rate D&O‑Police nur für den Aufsichtsrat zur Seite, die wiederum bei einem anderen Versi­cherer gezeichnet wird. Diese Deckung greift bei ansonsten mit der Global­po­lice iden­ti­schem Wording (sog. Full Follo­wing Form) in bestimmten Fällen (Trig­gern) ein. Die wich­tigsten Trigger sind alternativ:

(1) Erschöpfung der Versi­che­rungs­summe aus der Globalpolice;

(2) Streitverkündung durch Vorstandsmitglieder.

Versi­cherte Personen sind ehema­lige, gegenwärtige und zukünftige Mitglieder der Aufsichts­gre­mien der Versi­che­rungs­neh­merin, ihrer Toch­ter­ge­sell­schaften und der mitver­si­cherten Unter­nehmen gemäß der Unternehmens‑D&O‑Police (insbe­son­dere Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte) in deren Tätigkeiten als Mitglieder der Aufsichts­gre­mien. Vom Deckungs­schutz umfasst ist auch der vorläufige Rechts­schutz zum Beitritt und die Aktiv­kosten: Der Versi­cherer trägt auch dieje­nigen ange­mes­senen Kosten, die nach Streitverkündung oder entspre­chender Absichts­erklä rung im Zusam­men­hang mit Bera­tungen zur Frage des Beitritts entstehen. In Ergänzung zu den Versi­che­rungs­be­din­gungen der Unter­neh­mens- D&O‑Police(n) trägt der Versi­cherer auch dieje­nigen Kosten, die durch einen Beitritt versi­cherter Personen auf Klägerseite entstehen.

Die Gründe für das Deckungskonzept sind einleuchtend:

(a) Da dem Aufsichtsrat die Über­wa­chung der Geschäfts­füh­rung obliegt, kann theo­re­tisch jeder Fehler, der der Geschäfts­lei­tung unter­läuft, in einen Fehler des Aufsichts­rats umge­münzt werden, nach dem Motto: Wäre der Aufsichtsrat seiner Über­wa­chungs­ver­ant­wor­tung gerecht geworden, wäre es zu diesem Fehler gar nicht gekommen. Wenn nach­träg­lich ein Fehl­ver­halten des Manage­ments fest­ge­stellt wird, wird auch inso­weit vom Kontroll­organ heute von der Recht­spre­chung ein anderes Vorgehen erwartet als früher. Während lange Jahre die Geltend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen gegen den Vorstand aufgrund persön­li­cher Loya­li­täts­bin­dungen unter­blieb, sind sich heute Aufsichts­räte des Damo­kles­schwerts eigener Haftung bewusst. Wenn Aufsichts­räte das Fehl­ver­halten des Manage­ments nicht nach­haltig aufklären, drohen ihnen selbst Scha­dens­er­satz­an­sprüche der Gesellschaft.

(b) Die Leis­tungs­fä­hig­keit der D&O‑Versicherung wird durch die Vertei­lung unzu­rei­chender Versi­che­rungs­summen auf die Probe gestellt, bei der insbe­son­dere Aufsichts­räte bisweilen leer auszu­gehen drohen.

© Nach dem Motto ‚Angriff ist die beste Vertei­di­gung‘ wird einzelnen Mitglie­dern des Aufsichts­rats oftmals bereits im Zeit­punkt der außer­ge­richt­li­chen Vergleichs­ver­hand­lungen ange­droht, man werde sie in den Prozess hinein­ziehen und ihnen sofort wegen ‚Mitwis­ser­schaft‘ und ‚Mitver­ant­wor­tung‘ den Streit verkünden, sollte es zur Klage­er­he­bung kommen. Hier­durch wird die Unab­hän­gig­keit des Aufsichts­rats bereits im Rahmen der außer­ge­richt­li­chen Geltend­ma­chung des Anspruchs in Frage gestellt. Durch eine Streit­ver­kün­dung wird der Aufsichtsrat sprich­wört­lich vom Jäger zum Gejagten. Die D&O‑Versicherung stellt sich dann als Mogel­pa­ckung für den Aufsichtsrat dar. Zwar löst die Streit­ver­kün­dung auch in der herkömm­li­chen D&O‑Unternehmenspolice, unter der Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam versi­chert sind, den Versi­che­rungs­fall aus. Dem zentralen Vorwurf der Streit­ver­kün­dungs­schrift, wonach der Aufsichtsrat über die scha­dens­ver­ur­sa­chenden Maßnahmen zutref­fend und voll­ständig infor­miert worden sei und diese im vollen Umfang gebil­ligt habe, wird das streit­ver­kün­dete Aufsichts­rats­mit­glied in aller Regel entschieden entge­gen­treten wollen. Geeig­netes Mittel hierzu ist wohl nur der Streit­bei­tritt auf Seiten des klagenden Unter­neh­mens. Die D&O‑Versicherer verwei­gern den Versi­che­rungs­schutz mit der schlichten Begrün­dung, der Beitritt auf Seiten der Klägerin sei keine Abwehr­maß­nahme, weswegen dafür nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen auch keine Kosten­de­ckung gewährt werden könne. Im Ergebnis müssen streit­ver­kün­dete Aufsichts­rats­mit­glieder ihre Anwälte dann aus der Privat­scha­tulle zahlen.

(d) „Sepa­raten Policen (mit sepa­raten Deckungs­summen) empfehlen sich aus Gründen guter Corpo­rate Gover­nance, um insbe­son­dere die notwen­dige Tren­nung und Unab­hän­gig­keit von Vorstand und Aufsichtsrat (gerade bei der Verfol­gung von Ersatz­an­sprü­chen) sicherzustellen.

(2) Persön­liche D&O‑Versicherung

Neben der gesell­schafts­fi­nan­zierten sepa­raten Aufsichtsrats‑D&O‑Versicherung finden zuneh­mend persön­liche D&O‑Versicherungen Verbrei­tung. Diese bieten dem Aufsichts­rats­mit­glied indi­vi­du­ellen Schutz und werden vom Aufsichts­rats­mit­glied selbst auf eigene Rech­nung abge­schlossen. Am ehesten verständ­lich wird der persön­liche Schutz­schirm mit Verbrauch der D&O‑Deckungssumme der Unternehmens‑D&O‑Police. Wenn die Deckungs­summe der Unternehmens‑D&O‑Police ausge­schöpft ist, werden Versi­cherer ein Vertei­lungs­ver­fahren einleiten. Dann muss das einzelne Aufsichts­rats­mit­glied befürchten, dass selbst für Abwehr­kosten nur partiell entschä­digt werden kann. Im D&O‑Schadenfall sind schon allein die Abwehr­kosten sehr hoch. Ein weiteres Argu­ment für eine persön­liche Police sind etwaige Deckungs­aus­schlüsse in der Unternehmens‑D&O‑Police. Abhängig von Bran­chen und Unter­neh­mens­größen werden zuneh­mend Deckungs­aus­schlüsse in die D&O‑Policen genommen. Größte Verbrei­tung findet die Zurück­hal­tung der Versi­cherer bei
Scha­den­er­satz­an­sprü­chen aus Korrup­tions- und Kartell­ver­fahren. Insbe­son­dere bei
scha­den­be­las­teten Policen ist der Verhand­lungsweg mit dem Versi­cherer fast abge­schnitten.
Persön­liche D&O‑Policen sind inso­weit in der Regel ohne Ausschlüsse.

III. Fazit und Handlungsempfehlung

Opti­malen D&O‑Versicherungsschutz für Aufsichts­rats­mit­glieder bietet eine sepa­rate Aufsichts­rats- D&O Versi­che­rung, welche das Unter­nehmen nur für die Aufsichts­räte abschließt. Indi­vi­du­eller Schutz gewähr­leistet eine persön­liche D&O‑Versicherung, welche ein Aufsichts­rats­mit­glied selbst abschließen kann.

Ein mit der juris­ti­schen Ausge­stal­tung von D&O‑Policen erfah­rener Rechts­an­walt kann Fall­stricke vermeiden und ein opti­males Deckungs­kon­zept für den indi­vi­du­ellen Einzel­fall entwerfen. Nach den Vorgaben der anwalt­li­chen Empfeh­lung sollte ein unab­hän­giger Versicherungs­makler für die Plat­zie­rung eines best­mög­li­chen Versi­che­rungs­schutzes zu Rate gezogen werden

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Moritz Graf Brühl
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