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EuGH-Urteil zur Gruppenversicherung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass jeder, der externe Mitglieder für seine Gruppenversicherung anwirbt, als Versicherungsvermittler gilt.

Das neue Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) zur Grup­pen­ver­si­che­rung bringt klare Ände­rungen für Unter­nehmen, die Grup­pen­ver­si­che­rungen anbieten, und Versi­che­rungs­ver­mittler. Die Entschei­dung legt fest, unter welchen Umständen ein Versi­che­rungs­nehmer (VN) als Vermittler gilt und welche gesetz­li­chen Pflichten sich daraus ergeben. Beson­ders betroffen sind Orga­ni­sa­tionen, die Grup­pen­ver­träge für ihre Mitglieder anbieten. Das Urteil verän­dert damit auch die bishe­rigen Bewer­tungen der Finanz­auf­sicht BaFin und der Indus­trie- und Handels­kam­mern (IHK) zu diesem Thema.

Strenge Anforderungen an den Vermittlerstatus

Wenn der Haupt­ver­si­che­rungs­nehmer einer Grup­pen­ver­si­che­rung als Versi­che­rungs­ver­mittler tätig wird, braucht er eine Erlaubnis gemäß § 34d der Gewer­be­ord­nung (GewO). Ohne diese Erlaubnis ist die Vermitt­lungs­tä­tig­keit illegal und kann zu Bußgel­dern führen oder von den Behörden unter­sagt werden. Außerdem dürfen Versi­che­rungs­un­ter­nehmen nur mit Vermitt­lern zusam­men­ar­beiten, die die notwen­dige Erlaubnis haben.

Die EuGH-Entschei­dung verschärft die Defi­ni­tion des „Versi­che­rungs­ver­mitt­lers“. Wer für seine Grup­pen­ver­si­che­rung externe Mitglieder anwirbt oder in irgend­einer Form wirt­schaft­liche Vorteile – sei es direkte Provi­sionen oder andere Gegen­leis­tungen – erhält, gilt als Vermittler und muss entspre­chend zuge­lassen sein. Dies betrifft auch Fälle, in denen die IHK oder die BaFin bisher keine Erlaub­nis­pflicht gesehen haben.

Die Bedeutung des EuGH-Urteils

Das EuGH-Urteil hat klar­ge­stellt, dass der Begriff der Vergü­tung weit ausge­legt werden muss. Dies umfasst nicht nur finan­zi­elle Provi­sionen, sondern jede Form von wirt­schaft­li­chem Vorteil, der mit der Versi­che­rungs­ver­mitt­lung verbunden ist. Wer also Dritte in eine Grup­pen­ver­si­che­rung aufnimmt und dabei einen Vorteil – direkt oder indi­rekt – erlangt, gilt als Versi­che­rungs­ver­mittler im Sinne von § 34d GewO und benö­tigt eine Erlaubnis.

Im Mai wider­sprach der Bundes­ge­richtshof (BGH) in einem spezi­fi­schen Fall der bishe­rigen Auffas­sung von IHK und BaFin, wonach die Vermitt­lung einer Grup­pen­ver­si­che­rung ohne direkte Provi­sion keine erlaub­nis­pflich­tige Tätig­keit darstelle. Statt­dessen entschied der BGH, dass eine Firma, die für ihre Grup­pen­ver­si­che­rung Werbung betreibt und alle Zahlungen über sich abwi­ckelt, als Versi­che­rungs­ver­mittler agiert und damit eine Erlaubnis benötigt.

Fälle aus der Praxis: Wer ist Vermittler?

Anhand von elf exem­pla­ri­schen Fällen zeigt die BaFin, wann eine Vermitt­lungs­er­laubnis erfor­der­lich ist und wann nicht:

  1. Sport­ver­eins-Unfall­ver­si­che­rung: Der Sport­verein schließt eine obli­ga­to­ri­sche Unfall­ver­si­che­rung für Mitglieder ab. Da keine zusätz­li­chen Gewinne erzielt werden und keine Frei­wil­lig­keit besteht, gilt der Verein nicht als Versi­che­rungs­ver­mittler, selbst wenn ein Beitrag erhoben wird.

  2. Rechts­schutz für Vereins­mit­glieder: Auch bei einem Beitrag für die Rechts­schutz­ver­si­che­rung wird der Verein nicht als Vermittler gewertet, solange die Beiträge die tatsäch­li­chen Kosten decken und der Beitritt verpflich­tend ist.

  3. Unfall­ver­si­che­rung für Geschäfts­rei­sende: Ein Arbeit­geber über­nimmt für reisende Mitar­bei­tende den Versi­che­rungs­schutz. Da keine Frei­wil­lig­keit besteht und der Arbeit­geber keinen Vorteil erzielt, gilt er nicht als Vermittler.

  4. Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung durch Arbeit­geber: Hier entscheiden die Mitar­bei­tenden frei­willig über den Beitritt und über­nehmen die Beiträge. Da der Arbeit­geber ledig­lich Kosten erstattet bekommt, wird er nicht als Vermittler betrachtet.

  5. Bril­len­ver­si­che­rung im Handel: Bietet ein Bril­len­ge­schäft Kunden eine Versi­che­rung gegen Glas­bruch an und behält einen Teil der Beiträge, handelt es sich um eine erlaub­nis­pflich­tige Vermittlung.

  6. Auto­haus und Mobi­li­täts­ga­rantie: Ein Auto­haus, das eine zusätz­liche Schutz­ga­rantie mit Vergü­tung anbietet, benö­tigt eine Vermitt­lungs­er­laubnis, da es einen wirt­schaft­li­chen Vorteil erzielt und der Beitritt frei­willig erfolgt.

  7. Miet­wagen-Insas­sen­ver­si­che­rung: Miet­wa­gen­an­bieter erhalten für den Abschluss einer Insas­sen­un­fall­ver­si­che­rung eine Vergü­tung. Dies gilt als erlaub­nis­pflich­tige Vermittlungstätigkeit.

  8. Pflicht­ver­si­che­rung durch Berufs­kam­mern: Bei Pflicht­ver­si­che­rungen für Kammer­mit­glieder entfällt die Erlaub­nis­pflicht, da der Beitritt verpflich­tend und kein wirt­schaft­li­cher Vorteil gegeben ist.

  9. Spedi­teur-Gene­ral­po­lice: Ein Spedi­teur, der eine Police gegen Zusatz­bei­trag anbietet, gilt bei Vergü­tung als Vermittler. Ohne wirt­schaft­li­chen Vorteil entfällt die Erlaubnispflicht.

  10. Maschi­nen­ver­si­che­rung im Leasing­ge­schäft: Erhebt das Leasing­un­ter­nehmen eine Gebühr über die Versi­che­rungs­prämie hinaus, liegt eine erlaub­nis­pflich­tige Vermitt­lung vor, da ein wirt­schaft­li­cher Vorteil besteht.

  11. Betrieb­liche Alters­vor­sorge: Rahmen­ver­träge der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge gelten in der Regel nicht als Vermitt­lung, sofern kein wirt­schaft­li­cher Vorteil für den Arbeit­geber vorliegt.

Das BGH-Urteil stellt klar: Sobald für eine Grup­pen­ver­si­che­rung geworben wird und ein wirt­schaft­li­cher Vorteil erzielt wird, gilt dies als Versi­che­rungs­ver­mitt­lung und erfor­dert eine Erlaubnis.

Diese Beispiele verdeut­li­chen, dass die Über­gänge flie­ßend sind und es auf den Einzel­fall ankommt. Die BaFin betont, dass die jewei­ligen Vertrags­be­din­gungen und wirt­schaft­li­chen Inter­essen der betei­ligten Parteien entschei­dend sind.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

Für Versi­che­rungs­nehmer, die als Grup­pen­spitze auftreten, ist es von entschei­dender Bedeu­tung, die eigene Vermitt­lungs­tä­tig­keit zu über­prüfen. Unter­nehmen sollten alle Grup­pen­ver­si­che­rungs­ver­träge sichten und gege­be­nen­falls Anpas­sungen vornehmen. Wenn Unklar­heiten bestehen, ob eine Erlaub­nis­pflicht vorliegt, ist eine recht­liche Bera­tung und die Rück­sprache mit der zustän­digen IHK unverzichtbar.

Zudem sollten Unter­nehmen, die externe Partner für die Werbung in Grup­pen­ver­si­che­rungen einsetzen, ihre Geschäfts­mo­delle sorg­fältig auf mögliche erlaub­nis­pflich­tige Tätig­keiten hin über­prüfen, um Wett­be­werbs­ver­stöße zu vermeiden.

Fazit

Das EuGH-Urteil zur Grup­pen­ver­si­che­rung bringt erheb­liche Klar­heit, aber auch neue Unsi­cher­heiten für Unter­nehmen, die Grup­pen­ver­si­che­rungen anbieten. Wer externe Mitglieder anwirbt oder wirt­schaft­liche Vorteile erhält, muss als Versi­che­rungs­ver­mittler agieren und die entspre­chende Erlaubnis besitzen. Es ist ratsam, alle bestehenden Versi­che­rungs­ver­träge gründ­lich zu prüfen, um recht­liche Fall­stricke zu vermeiden und sich recht­zeitig auf die neuen Anfor­de­rungen einzustellen.

Sie möchten Näheres über das EuGH-Urteil zur Gruppenversicherung und die damit verbundenen Vermittlerpflichten erfahren? Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

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