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Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Komplexes Thema? Nicht bei uns! Vertrauen Sie auf unser Know-How und auf unsere Erfahrung.

Das Betriebs­ren­ten­ge­setz ermög­licht jedem Arbeit­geber eine betrieb­liche Alters­ver­sor­gung. So sollen gesetz­lich renten­ver­si­cherte Arbeit­nehmer vor einer Renten­lücke geschützt werden. 

„Die Rente ist sicher“ !?

Die Rente ist sicher“ – viele Bürger kennen den bekannten Satz des ehema­ligen Bundes­mi­nis­ters Dr. Norbert Blüm. Nicht abzu­sehen ist aller­dings, in welcher Höhe sie ausfallen wird. Heute wissen die meisten Arbeit­nehmer, dass sie ohne eine private Alters­vor­sorge den gewohnten Lebens­stan­dard im Alter nicht halten können.

Um für das Alter vorzu­sorgen und die Lücke zu schließen, setzen die Beschäf­tigten in Deutsch­land auf die drei Säulen der Altersvorsorge:

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Betrieb­liche Alters­vor­sorge (bAV) – ein wich­tiges Thema

Was ist die betrieb­liche Altersvorsorge?

Die betrieb­liche Alters­vor­sorge (bAV) ist ein Sammel­be­griff für alle finan­zi­ellen Hilfen vom Arbeit­geber zur Renten­stei­ge­rung der Mitarbeiter.

Der Finanz­markt unter­scheidet bei der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge zwei Finan­zie­rungs­wege. Die voll­ständig oder in Teilen vom Arbeit­geber finan­zierte und die über Arbeit­neh­mer­bei­träge finan­zierte. Bei Letz­terem werden die Beiträge dem Brut­to­ge­halt entnommen und somit die bAV teil­weise über Steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­er­spar­nisse mitfi­nan­ziert. Im Durch­schnitt liegt die direkte Förde­rung bei ca. 50% pro Monat.

Betriebs­rente für jeden Mitarbeiter

Zu den geför­derten Mitar­bei­tern gehören alle steuerrechtlichen:

Fünf Durch­füh­rungs­wege bei der betrieb­li­chen Altersvorsorge

Welchen Durch­füh­rungsweg soll ich wählen?

Die fünf Durch­füh­rungs­wege bei der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge:

Direkt­ver­si­che­rung
Pensi­ons­kasse
Pensi­ons­fonds
Unter­stüt­zungs­kasse
Direkt­zu­sage

Bei der Auswahl des rich­tigen Durch­füh­rungs­weges ist entscheidend:

Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung.

Betrieb­liche Alters­vor­sorge – Durch­füh­rungsweg 1

Direktversicherung 

Neben den internen Durch­füh­rungs­wegen der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge (bAV) kann sich ein Arbeit­geber für einen externen Durch­füh­rungsweg entscheiden. Dazu gehört eine Direkt­ver­si­che­rung, die in der Regel von Versi­che­rungs­ge­sell­schaften ange­boten wird. Dabei ist die Finan­zie­rung im Rahmen einer Arbeit­nehmer- aber auch Arbeit­geber- oder Misch­fi­nan­zie­rung möglich, bei iden­ti­scher Steuer- und Sozialversicherungsförderung. 

Der Arbeit­nehmer zahlt im Rahmen einer Entgelt­um­wand­lung in die Versi­che­rung ein und erhält eine Zusage über erwor­bene Ansprüche.

Beim Arbeit­nehmer

Steu­er­freie Beiträge §3.63 EStG bis 8% der Beitrags­be­mes­sungs­grenze des gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rungs­trä­gers West für Arbeit­nehmer im ersten Dienst­ver­hältnis möglich – abzüg­lich bereits bestehende Verträge nach § 40b EStG und § 3.63 EStG.

Steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Beiträge nach § 3.63 EStG bis 4% der Beitrags­be­mes­sungs­grenze des gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rungs­trä­gers West für Arbeit­nehmer im ersten Dienst­ver­hältnis möglich.

Bei arbeit­neh­mer­fi­nan­zierten Beiträgen wird der Spar­bei­trag aus dem Brut­to­ge­halt entnommen, der die Steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­last bis zur Beitrags­be­mes­sungs­grund­lage senkt.

Bei arbeit­ge­ber­fi­nan­zierten Beiträgen erfolgt die Versor­gung steu­erneu­tral und bis zur Beitrags­be­mes­sungs­grenze sozi­al­ver­si­che­rungs­frei.
Erst die fälligen Leis­tungen sind als sons­tige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern und ggf. kran­ken­ver­si­che­rungs- und pflegepflichtig.

Betrieb­liche Alters­vor­sorge – Durch­füh­rungsweg 2

Pensionskasse 

Im Jahr 2002 wurde von Seiten öffent­li­cher Einrich­tungen die These vertreten, ab 2005 die Direkt­ver­si­che­rung als Durch­füh­rungsweg der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge (bAV) zu schließen. Dies führte dazu, dass private Lebens­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaften Pensi­ons­kassen errich­teten oder eigene Pensi­ons­kassen geöffnet wurden.

Im Rahmen der nach­ge­la­gerten betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung führte dies dazu, dass von 2002 bis 2005 haupt­säch­lich Pensi­ons­kassen einge­richtet wurden bzw. Mitar­beiter ihre betrieb­liche Alters­ver­sor­gung dort einge­bracht haben.
Mit der Entschei­dung des Gesetz­ge­bers, 2005 die Direkt­ver­si­che­rung weiter laufen­lassen zu können, geraten die Pensi­ons­kassen aus dem Blick­feld und werden heute nur noch weitest­ge­hend in den Beständen geführt.

Darüber hinaus gibt es noch „verein­zelte“ eigen­stän­dige Pensi­ons­kassen in großen Unter­nehmen, die für die Öffent­lich­keit aber keinen Zugang bieten.

Beim Arbeit­nehmer

Steu­er­freie Beiträge §3.63 EStG bis 8% der Beitrags­be­mes­sungs­grenze des gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rungs­trä­gers West für Arbeit­nehmer im ersten Dienst­ver­hältnis möglich – abzüg­lich bereits bestehende Verträge nach § 40b EStG und § 3.63 EStG.

Steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Beiträge nach § 3.63 EStG bis 4% der Beitrags­be­mes­sungs­grenze des gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rungs­trä­gers West für Arbeit­nehmer im ersten Dienst­ver­hältnis möglich.

Bei arbeit­neh­mer­fi­nan­zierten Beiträgen wird der Spar­bei­trag aus dem Brut­to­ge­halt entnommen, der die Steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­last bis zur Beitrags­be­mes­sungs­grund­lage senkt.

Bei arbeit­ge­ber­fi­nan­zierten Beiträgen erfolgt die Versor­gung steu­erneu­tral und bis zur Beitrags­be­mes­sungs­grenze sozi­al­ver­si­che­rungs­frei.
Erst die fälligen Leis­tungen sind als sons­tige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern und ggf. kran­ken­ver­si­che­rungs- und pflegepflichtig.

Betrieb­liche Alters­vor­sorge – Durch­füh­rungsweg 3

Pensionsfonds 

Im Rahmen der arbeit­neh­mer­fi­nan­zierten Lösung spielt der Pensi­ons­fonds keine wesent­liche Rolle.

Pensi­ons­fonds sind unter beson­deren Voraus­set­zungen sinn­voll bei Ablö­sungen bestehender Versor­gungs­ver­pflich­tungen aus Direkt­zu­sagen. Das Beson­dere an diesem Durch­füh­rungsweg der betrieb­liche Alters­vor­sorge (bAV): Im Vergleich zu Lebens­ver­si­che­rungs­un­ter­nehmen gelten wesent­lich libe­ra­lere Anla­ge­vor­schriften. Das heißt ein größerer Teil der Beiträge kann in Märkte mit hohen Wachs­tums­po­ten­zialen inves­tiert werden. So steigen die Rendi­te­chancen deutlich.

Versor­gungen nach § 3.63 EStG, wie die Direkt­ver­si­che­rung und Pensi­ons­kasse werden wie dort aufge­führt behandelt.

Beim Arbeit­geber

Versor­gungen nach § 3.63 EStG zur teil­weisen oder voll­stän­digen Ablö­sung von Pensi­ons­ver­pflich­tungen sind im Rahmen der Beitrags­zah­lung Betriebs­aus­gaben. Eine steu­erneu­trale Über­tra­gung bestehender Versor­gungs­ver­pflich­tungen oder Versor­gungs­an­wart­schaften nach § 3 Nr. 66 EStG ist im Wirt­schafts­jahr der Über­tra­gung begrenzt auf die Höhe der Pensi­ons­rück­stel­lungen. Der über­stei­gende Betrag ist auf die nach­fol­genden zehn Wirt­schafts­jahre nach der Über­tra­gung gleich­mäßig zu verteilen.

Beim Arbeit­nehmer

Steu­er­freie Über­tra­gung nach § 3 Nr. 66 EStG hat keine Auswir­kungen. Fällige Leis­tungen unter­liegen als sons­tige Einkünfte der vollen nach­ge­la­gerten Besteue­rung (§ 22 Nr. 5 EStG).

Betrieb­liche Alters­vor­sorge – Durch­füh­rungsweg 4

Unterstützungskasse 

Die Unter­stüt­zungs­kasse. Hierbei leistet der Arbeit­geber Träger­un­ter­nehmen so genannte Zuwen­dungen an eine Unter­stüt­zungs­kasse. Im Versor­gungs­fall erbringt die Unter­stüt­zungs­kasse die zuge­sagten Leis­tungen, die das Unter­nehmen dann an die versor­gungs­be­rech­tigten Personen auszahlen. 

Zur Absi­che­rung der erteilten Versor­gungs­zu­sagen schließt die Unter­stüt­zungs­kasse bei einem Lebens­ver­si­cherer eine Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung auf das Leben des jewei­ligen Arbeit­neh­mers ab. Damit wird eine deckungs­gleiche Absi­che­rung der verein­barten Versor­gungs­leis­tungen gewähr­leistet. Eine Unter­stüt­zungs­kasse bietet Ihnen als Unter­nehmen außerdem die Möglich­keit, Versor­gungs­ver­pflich­tungen voll­ständig, ggf. unter Einbe­zie­hung eines Pensi­ons­fonds, auszu­la­gern. Damit bleibt Ihre Bilanz von der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung unbe­rührt. Ein Vorteil, den viele Unter­nehmen auch für die Versor­gung von Fach- und Führungskräften sowie Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rern nutzen können.

Beim Arbeit­geber

Steu­er­liche Abzugs­fä­hig­keit der Zuwen­dungen beim Träger­un­ter­nehmen § 4d Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buch­stabe c EStG. Keine Beschrän­kung wie bei der Direkt­ver­si­che­rung und Pensi­ons­kasse in Höhe der Beiträge für die Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung. Die Versi­che­rung gehört zum Vermögen der Unterstützungskasse.

Arbeit­nehmer

Die fälligen Leis­tungen sind zu versteuern und ggf. kran­ken­ver­si­che­rungs- und pflegepflichtig.

Betrieb­liche Alters­vor­sorge – Durch­füh­rungsweg 5

Direktzusage 

Die Direkt­zu­sage wird auch als unmit­tel­bare Versor­gungs­zu­sage oder Pensi­ons­zu­sage bezeichnet. 

Wegen der indi­vi­du­ellen Gestal­tungs­mög­lich­keiten ist die Direkt­zu­sage für die Versor­gung von Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rern und leitenden Mitar­bei­tern beson­ders gut geeignet. Denn durch eine Direkt­zu­sage verpflichtet sich die GmbH dem Mitar­beiter bei Renten­be­ginn eine einma­lige Kapi­tal­leis­tung oder eine lebens­lange Rente zu zahlen. Dabei können folgende Einzel­heiten indi­vi­duell verein­bart werden: Höhe und Beginn der Zahlung, Einschluss von Berufs­un­fä­hig­keits- oder Erwerbs­min­de­rungs- sowie ein Hinterbliebenenschutz.

Zur Erfül­lung einer Direkt­zu­sage wird eine inner­be­trieb­liche Pensi­ons­rück­stel­lung gebildet. Diese wird in der Unter­neh­mens­bi­lanz als Fremd­ka­pital betrachtet und kann daher als Gewinn­min­de­rung im Rahmen des § 6a EStG maximal in Höhe eines defi­nierten Teil­wertes der Pensi­ons­ver­pflich­tung sofort steu­er­lich geltend gemacht werden.

Nach Errei­chen des Pensi­ons­al­ters, also mit Beginn der Auszah­lungen, erfolgt die Besteue­rung nach § 19 EStG. 

Aus der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge bezo­genen Renten­leis­tungen sind wie Einkünfte aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit zu versteuern. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeit­nehmer für eine einma­lige Kapi­tal­aus­zah­lung entscheidet.

Beiträge zu einer mögli­chen Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung gelten eben­falls als Betriebs­aus­gabe. Wert­gut­haben der Versi­che­rung (Aktiv­wert) müssen gegen­ge­rechnet werden.

Betrieb­liche Alters­vor­sorge – Bera­tung oder Angebot

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Bera­tung oder Angebot zur bAV

Wer bezahlt die betrieb­liche Altersvorsorge?

Wer zahlt? Arbeit­geber oder Arbeit­nehmer – oder beide?

Die Einzah­lung in die betrieb­liche Alters­vor­sorge kann auf verschie­denen Wegen erfolgen:

  1. der Arbeit­geber über­nimmt den gesamten Beitrag
  2. der Arbeit­nehmer zahlt die Beiträge alleine, steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich gefördert
  3. sowohl Arbeit­geber als auch Arbeit­nehmer zahlen in den bAV-Vertrag ein

Arbeit­geber über­nimmt den gesamten Beitrag

Der Ideal­fall für jeden Ange­stellten besteht darin, dass der Arbeit­geber die Beiträge zur betrieb­li­chen Alters­vor­sorge alleine über­nimmt. Der Arbeit­nehmer muss kein eigenes Geld aufwenden, um für eine Zusatz­rente zu sorgen.

Bei Abschluss des Betriebs­ren­ten­ge­setzes im Jahr 1972 stand bei dieser Vari­ante vor allem die Fürsorge der Arbeit­geber für ihre Mitar­beiter im Vorder­grund. Dieser Gedanke hat sich im Laufe der Zeit jedoch gewan­delt. Heute sehen Unter­nehmen eine komplett finan­zierte Betriebs­rente haupt­säch­lich als ein Mittel an, um gute Mitar­beiter an die Firma zu binden.

Falls Ihnen als Arbeit­nehmer eine vom Arbeit­geber finan­zierte betrieb­liche Alters­vor­sorge ange­boten wird, sollten Sie das Angebot auf jeden Fall annehmen und sich über die güns­tige Zusatz­rente freuen.

Wenn das Unter­nehmen die Beiträge zur betrieb­li­chen Alters­vor­sorge komplett über­nimmt, muss sich der Mitar­beiter nach Abschluss des Vertrages um nichts weiter kümmern. Der Ange­stellte erhält einmal im Jahr eine Abrech­nung über die einge­zahlten Beiträge und die voraus­sicht­liche Höhe der Betriebsrente.

Die Leis­tungen werden auch dann gezahlt, wenn das Unter­nehmen Insol­venz anmelden muss. Handelt es sich um eine versi­che­rungs­för­mige Lösung (Direkt­ver­si­che­rung, Pensi­ons­kasse und Pensi­ons­fonds) und besteht ein unver­fall­barer Anspruch, so wird der Vertrag in diesem Fall auf den Arbeit­nehmer über­tragen, der diesen dann beitrags­pflichtig oder beitrags­frei privat oder beim nächsten Arbeit­geber fort­führen kann. Handelt es sich um eine Unter­stüt­zungs­kasse oder Direkt­zu­sage und besteht ein unver­fall­barer Anspruch, so ist der er Insol­venz­schutz durch den Pensi­ons­si­che­rungs­verein (PSVaG) gegeben.

Arbeit­nehmer mit Altver­trägen müssen beachten, dass sie bei einer vom Arbeit­geber finan­zierten betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung erst dann einen Anspruch auf die Betriebs­rente haben, wenn sie mindes­tens drei Jahre in der Firma gear­beitet haben. Außerdem müssen sie beim Wechsel des Arbeits­platzes mindes­tens 21 Jahre alt sein.

Arbeit­nehmer zahlt die Beiträge alleine

Nach dem Betriebs­ren­ten­ge­setz sind die Arbeit­geber nicht verpflichtet, außer­halb der gesetz­li­chen Vorgaben, eben­falls Geld in die betrieb­liche Alters­vor­sorge ihrer Mitar­beiter einzu­zahlen.
Daher kommen einige Unter­nehmen ledig­lich ihrer gesetz­li­chen Verpflich­tung nach, den Ange­stellten auf Nach­frage einen betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gungs­ver­trag anzubieten.

Im Regel­fall werden diese Versor­gungs­lö­sungen in Form einer versi­che­rungs­för­migen Lösung (Direkt­ver­si­che­rung, Pensi­ons­kasse oder Pensi­ons­fond) auf einen Träger ausgelagert.

In wenigen Fällen erfolgt die Ausla­ge­rung in eine Unterstützungskasse.

Für Mitar­beiter die bis zum 31.12.2018 im Rahmen einer Gehalts­um­wand­lungs­ver­ein­ba­rung über einen versi­che­rungs­för­migen bAV-Vertrag verfügen und unter­halb der gültigen Beitrags­be­mes­sungs­grenze verdienen, haben ab dem 01.01.2022 ein Anrecht auf einen Arbeit­ge­ber­zu­schuß in Höhe des einge­sparten AG Beitrages bzw. auf einen Pauschal­be­trages in Höhe von 15% des Eigenbeitrages.

Mitar­beiter die, ab 01.01.2019 den Arbeit­geber wech­seln und mit dem neuen Arbeit­geber, nach dem 01.01.2019 eine neue Gehalts­um­wand­lung verein­baren, haben bereits ab diesem Zeit­punkt diesen Anspruch.

Glei­ches gilt selbst­ver­ständ­lich für Mitar­beiter die nach dem 01.01.2019 neu an der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung in Form der versi­che­rungs­för­migen Lösung teilnehmen.

Es besteht für den eigenen Beitrags­an­teil aber auch für den vom Arbeit­geber geleis­teten Beitrags­an­teil ein sofor­tiger unver­fall­barer Anspruch bei Dienstaustritt.

Die Höhe der Einzah­lungen ist gesetz­lich gere­gelt. Bis zum 31.12.2017 konnten maximal 4 % der Beitrags­be­mes­sungs­grenze zur gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung als Beitrag einzahlt werden.
Seit der Gültig­keit des Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setzes am 1. Januar 2018 ist ein maxi­maler Beitrag von 8 % der Beitrags­be­mes­sungs­grenze als Einzah­lung möglich. Da die Beitrags­be­mes­sungs­grenze jähr­lich neu ange­passt wird, ändert sich der Betrag laufend.

Bereits bestehende Betriebs­ren­ten­ver­träge bis 2018 können unter Anrech­nung bestehender Lösungen nach § 40b EStG (vorge­la­gerte Versteue­rung) bzw. § 3.63 EStG (nach­ge­la­gerte Versteue­rung) bis zum neuen Maxi­mal­be­trag ange­passt werden.
Neue Verträge können mit einem Beitrags­satz von maximal 536,- Euro im Monat bezie­hungs­weise 6.432,- Euro im Jahr, unter Anrech­nung bestehender Lösungen bis zum neuen Maxi­mal­be­trag einge­richtet werden.

Für wen ist die betrieb­liche Alters­vor­sorge beson­ders empfehlenswert?

Für jeden Arbeit­nehmer empfehlenswert?

Da die meisten Arbeit­nehmer im Renten­alter mit finan­zi­ellen Einbußen rechnen müssen, sollte sich jeder Ange­stellte um eine Zusatz­rente bemühen. 

Grund­sätz­lich rentiert sich eine betrieb­liche Alters­vor­sorge für jeden Arbeit­nehmer, insbe­son­dere natür­lich dann, wenn Steuern- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge geleistet werden. Die Förde­rung liegt durch­schnitt­lich bei 45 bis 50% des Beitrages. In Deutsch­land gibt es keine höher geför­derte Lösung.

Betriebliche Altersvorsorge - bAV

Vorteile und Nach­teile der betrieb­li­chen Altersvorsorge

Die Vorteile und was zu beachten gilt

Über­sicht über die Vorteile der betrieb­li­chen Altersvorsorge:

  • Die Entgelt­um­wand­lung findet vom Brut­to­ge­halt statt. Dadurch spart der Versi­cherte Steuern und Sozi­al­ab­gaben. Der Beitrag zur betrieb­li­chen Alters­vor­sorge fällt damit höher aus als die Verrin­ge­rung des Nettogehalts.
  • Auch der Arbeit­geber spart Steuern und Lohnnebenkosten.
  • Arbeit­nehmer bauen ohne eigenen Aufwand eine zusätz­liche Rente auf. Abwick­lung und Verwal­tung über­nimmt der Arbeitgeber.
  • Güns­tige Beiträge durch Grup­pen­ver­träge oder spezi­elle Konditionen.
  • Hinter­blie­ben­schutz und Absi­che­rung von Berufs­un­fä­hig­keit oder Erwerbs­un­fä­hig­keit zu güns­tigen Kondi­tionen möglich.
  • Keine Anrech­nung der Ansprüche aus der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge auf Arbeits­lo­sen­geld II (Hartz 4) und nur antei­lige Anrech­nung bei Erwerbs­min­de­rung und auf Grund­si­che­rung im Alter.

Hier eine Über­sicht über die Vorteile der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge einge­richtet nach den Vorgaben des § 3.63 EStG:

  • Die Entgelt­um­wand­lung findet vom Brut­to­ge­halt statt. Dadurch spart der Versi­cherte Steuern und Sozialabgaben.
  • Auch der Arbeit­geber spart Lohn­ne­ben­kosten die er bei Verträgen mit einem Gehalts­um­wand­lungs­datum ab 01.01.2019 wieder einbringt.
  • Arbeit­nehmer bauen mit geringem eigenem Aufwand eine zusätz­liche Rente auf. Abwick­lung und Verwal­tung über­nimmt der Arbeitgeber.
  • Güns­tige Beiträge durch Grup­pen­ver­träge oder spezi­elle Konditionen.
  • Hinter­blie­be­nen­schutz und Absi­che­rung von Berufs­un­fä­hig­keit möglich.
  • Keine Anrech­nung der Ansprüche aus der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge auf Arbeits­lo­sen­geld II (Hartz 4) und nur antei­lige Anrech­nung bei Erwerbs­min­de­rung und auf Grund­si­che­rung im Alter.

Zu beachten ist

  • Die Steu­er­ersparnis bei einer Entgelt­um­wand­lung führt zu einem gerin­geren sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Brut­to­ein­kommen. Das bedeutet gerin­gere Beiträge zu den Sozi­al­ver­si­che­rungen, wodurch die gesetz­liche Rente, Arbeits­lo­sen­geld, Kran­ken­geld und Eltern­geld gering­fügig geringer ausfallen.
  • Die Betriebs­rente muss bei Auszah­lung versteuert werden. Aller­dings liegen im Regel­fall die Steuern geringer als während der aktiven beruf­li­chen Zeit.
  • Gesetz­lich kran­ken­ver­si­cherte Rentner müssen für die Betriebs­rente Beiträge zur Kran­ken­kasse und zur Pfle­ge­kasse zahlen. Da der Arbeit­ge­ber­an­teil wegfällt, muss der Rentner den Beitrag allein aufbringen.
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Betrieb­liche Alters­vor­sorge unver­bind­lich anfragen

Fried­rich von Laer und sein Service-Team freuen sich auf Ihre Anfragen zur betrieb­li­chen Alters­vor­sorge (bAV) und beraten Sie gern! Sie errei­chen uns werk­tags von 08:30 – 17:00 Uhr. Rufen Sie uns einfach an unter +49 (69) 1700 700 oder schreiben Sie uns:

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Die wich­tigsten Punkte der betrieb­li­chen Altersvorsorge

Die wich­tigsten Punkte für Arbeitnehmer

Hier die wich­tigsten Punkte für Arbeit­nehmer in der Übersicht:

  • Als Mitar­beiter haben Sie ein Recht auf eine betrieb­liche Alters­ver­sor­gung. Der Arbeit­geber muss Ihnen die Möglich­keit geben, eine betrieb­liche Alters­ver­sor­gung einzurichten.
  • Durch die betrieb­liche Alters­vor­sorge schließen Sie anteilig Renten­lü­cken und sichern sich Ihren Lebens­stan­dard im Alter.
  • Durch die nach­ge­la­gerte Besteue­rung finan­zieren Sie durch gerin­gere Steuern und Sozi­al­ab­gaben, sowie den verpflich­tenden Arbeit­ge­ber­an­teil ab 01.01.2019 (und für alle bis dahin bestehende Verträge ab 01.01.2022) Ihre Alters­ver­sor­gung zu extrem güns­tigen Konditionen.

Sie profi­tieren von einer einheit­li­chen Bera­tung aus einer Hand unter Berück­sich­ti­gung der aktu­ellen gesetz­li­chen Vorgaben.

Betrieb­liche Alters­vor­sorge und Jobwechsel

Was passiert beim Arbeitsplatzwechsel?

Der neue Arbeit­geber ist nach der Grund­lage des Betriebs­ren­ten­ge­setzes verpflichtet, eben­falls eine betrieb­liche Alters­vor­sorge im Rahmen einer Gehalts­um­wand­lung anzubieten.

Das kann dadurch erfolgen, dass er

  1. den bestehenden Vertrag über­nimmt und diesen fortsetzt,
  2. im Rahmen eines Über­tra­gungs­ab­kom­mens das vorhan­dene Kapital ohne zusätz­liche Kosten auf einen den Versi­cherer über­trägt mit dem der neue Arbeit­geber zusammenarbeitet.

Betrieb­liche Alters­vor­sorge mit Todesfallschutz

Wie steht es mit dem Hinterbliebenenschutz?

Bezugs­be­rech­tigt für Todes­fall­leis­tungen sind der Ehegatte bzw. der Lebens­partner, mit dem der Versi­cherte in einer einge­tra­genen Part­ner­schaft gemäß §1 LPartG­ge­lebt hat. Der Lebens­ge­fährte, mit dem der Versi­cherte in einer eheähn­li­chen Gemein­schaft gelebt hat. Die Kinder des Versi­cherten im Sinne des §32 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 EStG. – maximal bis zur Voll­endung des 25. Lebensjahrs.

Es besteht Anspruch auf das vorhan­dene Kapital beim Versi­cherer in Form einer Rente. 

Sons­tige Erben des Versor­gungs­be­rech­tigten: Todes­fall­leis­tung begrenzt auf insge­samt 8.000 €.

Eine Absi­che­rung der Hinter­blie­benen bei Tod des Versi­cherten ist im Rahmen der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge durch Zahlung eines Zusatz­bei­trages möglich. 

Betriebliche Altersvorsorge - bAV

Abschluss der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge über GRAF BRÜHL

Vorteile beim Abschluss über GRAF BRÜHL

Als über­re­gional tätiger und erfah­rener Versicherungs­makler haben wir uns bereits sehr früh auf das Thema Betrieb­liche Alters­vor­sorge konzen­triert. Die Einrich­tung und Verwal­tung betrieb­li­cher Alters­ver­sor­gungen natio­naler und inter­na­tio­naler Unter­nehmen sowie die umfas­sende Bera­tung zur Entschei­dungs­fin­dung erfolgt dabei für die Arbeit­geber und die Arbeitnehmer

Seit 29 Jahren 

Seit 1995 auf dem Markt, verfügt GRAF BRÜHL über eine lang­jäh­rige Erfah­rung und einen guten Marktüberblick. 

Hohe Kundenbindung 

Hohe Kunden­bin­dung spricht für Nach­hal­tig­keit. Unser Ziel ist eine lang­jäh­rige Part­ner­schaft auf Augenhöhe. 

100% unabhängig 

Wir garan­tieren unseren Kunden, dass wir zu 100% unab­hängig von Versi­che­rungs­ge­sell­schaften arbeiten. 

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