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GRAF BRÜHL Online-Magazin

Für ungetrübten Fahrspaß: Checkliste Versicherungsschutz für E‑Bikes

Der Run auf E-Bikes und Pedelecs ist ungebrochen. Damit Sie diesen Fahrspaß ungetrübt genießen können, gibt die folgende Checkliste Ihnen wichtige Tipps für den passenden Versicherungsschutz.

Gene­rell gilt: 

Der Begriff „E‑Bike“ hat sich im allge­meinen Sprach­ge­brauch für alle Räder einge­bür­gert, die einen Akku haben. Ob es sich dabei um ein Elek­tro­fahrrad, Pedelec, S‑Pedelec oder echtes E‑Bike handelt, bespre­chen Sie am besten mit Ihrem Fahrrad-Händler. Denn davon ist abhängig, ob es sich um ein „versi­che­rungs­pflich­tiges“ Fahr­zeug handelt, für das ein Versi­che­rungs­kenn­zei­chen benö­tigt wird, oder nicht. 

Nicht „versi­che­rungs­pflich­tige“ Elek­tro­fahr­räder sind häufig in bereits bestehenden Versi­che­rungs­ver­trägen mit eingeschlossen.

Haben Sie sich ein neues Rad mit Elek­tro­an­trieb zuge­legt, sollten Sie dieses mit den tech­ni­schen Details bei den folgenden Versi­che­rern melden und so die Frage klären, ob Versi­che­rungs­schutz besteht oder ob Sie weiteren Versi­che­rungs­schutz brauchen:

Check­liste Versicherungsschutz:

Ihre private Haftpflichtversicherung:

  • Verur­sa­chen Sie einen Unfall mit Ihrem Bike und schä­digen dabei andere Personen und/​oder deren Sachen, sind Sie diesen gegen­über schadenersatzpflichtig.
  • Der Besitz und/​oder der Gebrauch von Fahr­rä­dern ist in einer Privat­haft­pflicht übli­cher­weise mitver­si­chert. Es gibt aller­dings immer noch Verträge, bei denen eine Erwei­te­rung des Versi­che­rungs­schutzes auf Elek­tro­fahr­räder nicht gegeben ist.
  • Über­prüfen Sie deshalb Ihre Haft­pflicht­ver­si­che­rung, ob hier Versi­che­rungs­schutz besteht.
  • Falls Sie nicht sicher sind, teilen Sie dem Versi­cherer die tech­ni­schen Details Ihres Bikes mit und lassen sich den Haft­pflicht­schutz schrift­lich bestätigen

Ihre Haus­rat­ver­si­che­rung:

  • In den meisten Fällen sind Fahr­räder bei der Haus­rat­ver­si­che­rung gegen die übli­chen Haus­rat­ge­fahren mitver­si­chert. Der einfache Dieb­stahl (ohne Einbruch), wenn man das Fahrrad während des Gebrauchs z.B. vor der Eisdiele abge­stellt hat, muss geson­dert in den Bedin­gungen gere­gelt sein und kostet in vielen Fällen zusätz­li­chen Beitrag.
  • Über­prüfen Sie, ob das von Ihnen gekaufte Bike bei Ihrer Haus­rat­ver­si­che­rung mit einge­schlossen ist. Hier muss man die unter­schied­li­chen Formu­lie­rungen genau lesen, da der Versi­che­rungs­schutz vom Kauf­preis, von der Watt-Zahl oder anderen tech­ni­schen Details abhängen kann.
  • Ist der Versi­che­rungs­schutz von der Watt-Zahl abhängig, so ist leider nicht immer klar erkennbar, ob der Versi­cherer die Motor­leis­tung oder die Akku­leis­tung meint.
  • Im Zweifel ist es sinn­voll den Kauf­ver­trag bzw. die tech­ni­schen Details an den Versi­cherer zu schi­cken und sich den Versi­che­rungs­schutz schrift­lich bestä­tigen zu lassen.
  • Darüber hinaus gilt es gerade bei dem einfa­chen Dieb­stahl zu prüfen, ob der Haus­rat­ver­si­cherer in den Bedin­gungen folgendes gere­gelt hat:
  • Nacht­zeit­klausel: Hat Ihr Haus­rat­ver­si­cherer eine Nacht­zeit­klausel in den Bedin­gungen, bedeutet dies, dass Ihr Fahrrad zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr früh, wenn es nicht mehr im Gebrauch ist, nur in der Wohnung oder im abge­schlos­senen Keller gegen Einbruch-Dieb­stahl versi­chert ist. Stellen und schließen Sie Ihr Bike in der genannten Zeit also woan­ders ab und wird es gestohlen, gibt es keine Leistung
  • Dieb­stahl­si­che­rung des Bikes: Prüfen Sie welche Anfor­de­rungen im Versi­che­rungs­ver­trag an die Siche­rungen des Fahr­rads gestellt werden. Es gibt Verträge, die keine Unter­schei­dung zwischen dem einfa­chen Dieb­stahl und dem Einbruch-Dieb­stahl machen. In diesem Fall müssen Sie Ihr Fahrrad auch in der Garage oder Wohnung mit einem Schloss gegen Dieb­stahl sichern. Manche Versi­cherer verlangen sogar, dass das Fahrrad grund­sätz­lich an einem festen, nicht entfern­baren Gegen­stand ange­schlossen werden muss.
  • Fahr­rad­schloss: Unter Umständen knüpft der Versi­cherer den Dieb­stahl­schutz auch an die Art des Schlosses: Ein Spei­chen­schloss wird so gut wie nie als ausrei­chend ange­sehen. Versi­cherer können in den Bedin­gungen vorgeben, dass Versi­che­rungs­schutz nur mit bestimmten Schlös­sern gewährt wird, z.B.
    • Defi­nierte Schloss­arten (z.B. Zahlen­schloss, Bügel­schloss etc.)
    • Mindest­preis des Schlosses
    • Defi­nierte Sicherheitsstufe
    • Vom Versi­cherer zuge­las­sene Schlösser

Eigen­stän­dige Fahr­rad­ver­si­che­rung mit erwei­tertem Versicherungsschutz:

Wünschen Sie für Ihr Elek­tro­fahrrad einen Versi­che­rungs­schutz, der über das Dieb­stahl­ri­siko hinaus geht und z.B. auch Beschä­di­gung oder Zerstö­rung durch Unfälle (Kasko­schutz) mit versi­chert, dann sollten Sie eine eigen­stän­dige Fahr­rad­ver­si­che­rung abschließen.

  • Hier sollten Sie die glei­chen Punkte, die auch bei der Haus­rat­ver­si­che­rung wichtig sind beachtet.
    - welche Anfor­de­rungen werden an den Dieb­stahl­schutz gestellt
    - welche Anfor­de­rungen werden an ein Schloss gestellt
    - gilt die Versi­che­rung welt­weit oder ist dieser örtlich begrenzt
  • Bei einer solchen Fahr­rad­ver­si­che­rung können Sie auch weitere Bausteine wie Kasko­schutz und Schutz­brief integrieren.

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